Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltendmachung des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang

 

Leitsatz (redaktionell)

Es bestehen Bedenken, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur zeitlichen Begrenzung des Rechts des Arbeitnehmers, nach wirksamer Kündigung des Betriebsveräußerers vom Betriebserwerber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Arbeitsbedingungen zu verlangen (vgl BAG, Urteil vom 12. November 1998 - 8 AZR 265/97 - NZA 99, 420), auf den Fall zu übertragen, in dem ein Betriebsübergang bereits vor Kündigungszugang stattgefunden hat. Jedenfalls nach Ablauf von mehr als 6 Monaten seit Kenntnis des Arbeitnehmers der den Betriebsübergang ausmachenden Umstände und der Ablehnung des Angebots des Betriebserwerbers, einen Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen abzuschließen, kann der Arbeitnehmer den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gem § 613a BGB unter dem Gesichtspunkt der materiell-rechtlichen Verwirkung nicht mehr geltend machen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZR 548/00.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. November 1999 - 24 Ca 24862/98 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte zu 2) streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 14. Juli 1998 infolge eines Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis besteht.

Der Kläger war seit dem 2. Juli 1991 bei der M Krane Berlin und Brandenburg GmbH, der Gemeinschuldnerin, bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 6.500,-- DM in einer Betriebsstätte in Berlin-Tempelhof beschäftigt und gehörte dem Betriebsrat an.

Am 13, Juli 1998, 5.00 Uhr, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und die spätere Beklagte zu 1) zur Gesamtvollstreckungsverwalterin bestellt. Am selben Tag stellte diese alle bei der Gemeinschuldnerin beschäftigten ca. 210 Arbeitnehmer von der Verpflichtung zu Arbeitsleistung frei und gab die gemieteten Betriebsstätten und das Anlagevermögen an die jeweiligen Vermieter, u.a. an die R B Vermietung, zurück. Ca. 120 Beschäftigte erhielten von der Beklagten zu 2) Arbeitsverträge mit veränderten Arbeitsbedingungen. Ab 14. Juli 1998 führte die Beklagte zu 2) - wie erstinstanzlich unstreitig geworden ist - den bisherigen Geschäftsbetrieb in den Betriebsstätten in der Colditzstraße, Am Saatwinkler Damm und in Babelsberg in denselben Geschäftsräumen mit denselben Fahrzeugen und Kranen und mit der gesamten EDV-Anlage fort.

Mit einem Schreiben vom 30. Juli 1998 kündigte die Beklagte zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß aus betriebsbedingten Gründen. Dagegen hat sich der Kläger mit der am 14. August 1998 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Kündigungsschutzklage gewandt, die er zunächst mit einem Antrag auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 113 BetrVG verbunden hat und u.a. geltend gemacht, die Beklagte zu 2) habe nach seiner Kenntnis neben den sachlichen Betriebsmitteln auch den größten Teil der Belegschaft, nämlich ca. 120 Beschäftigte übernommen. Mit dem der Beklagten zu 2) am 5. Februar 1999 zugestellten Schriftsatz vom 1. Februar 1999 hat der Kläger dieser gegenüber die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ab 14. Juli 1998 begehrt.

Am 10. September 1999 hat das Arbeitsgericht durch inzwischen rechtskräftiges Teilurteil gegenüber der Beklagten zu 1) festgestellt, dass im Kündigungszeitpunkt am 30. Juli 1998 ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1) nicht mehr bestanden habe und diese dementsprechend nicht mehr zur Kündigung berechtigt gewesen sei.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 2) aufgrund

Betriebsübergangs nach § 613a BGB seit dem 14.07.1998 ein

Arbeitsverhältnis zu den Bedingungen des Klägers mit der

Gemeinschuldnerin, der M Krane Berlin und Brandenburg GmbH besteht.

Die Beklagte zu 2) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 333 - 335 d.A.) abgesehen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Durch Schlußurteil vom 19. November 1999 hat das Arbeitsgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen und dem Kläger die Kosten für das Schlußurteil bei einem Streitwert von 13.000,-- DM auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe ein eventuell gegebenes Recht, den Übergang seines Arbeitsverhältnisses gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 2) zu fordern, nicht rechtzeitig geltend gemacht. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteil (Bl. 335 - 339 d.A.) verwiesen.

Gegen das dem Kläger am 30. Dezember 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am Montag, dem 31. Januar 2000 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die der Kläger nach Verlängerung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge