Verfahrensgang
ArbG Neuruppin (Urteil vom 21.07.1999; Aktenzeichen 3 Ca 161/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 21.7.1999 – 3 Ca 161/99 – abgeändert:
Die Entscheidung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 14.4.1999 wird aufrechterhalten.
Das beklagte Land hat die kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungs- bzw. Bedingungsabrede.
Die 1948 geborene Klägerin ist seit dem 13.03.1996 beim Finanzamt K. beschäftigt. Sie war zunächst aufgrund des Arbeitsvertrages vom gleichen Tag als Angestellte in der Vergütungsgruppe VII BAT-O als Vertretung für Frau W. für die Zeit, die diese wegen Erziehungsurlaub ausfällt, längstens bis 31.12.1996 tätig. Der Anschlussvertrag vom 04.12.1996 sah eine Befristung „für die Zeit, in der Frau StOSin W.” wegen Teilzeitbeschäftigung ausfällt, längstens bis längstens 31.12.1998 mit einer Teilzeitbeschäftigung von 50 v.H. vor. Diesen Vertrag hoben die Parteien einvernehmlich zum 30.11.1997 auf, nachdem sie am 01.12.1997 einen neuen Arbeitsvertrag als Angestellte in der Vergütungsgruppe V b BAT-O geschlossen hatten. Dort heißt es in § 1:
„Die Einstellung im FA K. erfolgt ab dem 01.12.1997 als vollbeschäftigte Angestellte auf bestimmte Zeit als Aushilfsangestellte für die Zeit, in der Frau K. wegen Erkrankung ausfällt bzw. bis zu deren Ausscheiden aus dem Dienst.”
Zuvor hatte die Oberfinanzdirektion C. (OFD) den Bezirkspersonalrat mit Schreiben vom 18.11.1997, auf das wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen wird (Bl. 61 d.A.) über die Absicht unterrichtet, die Klägerin als Aushilfsangestellte
„befristet für die Zeit der Erkrankung der VAen Frau K. einzustellen und in Verg.Gr. V b BAT-O einzugruppieren.”
Beigefügt war ein Schreiben der Vorsteherin des Finanzamtes K. vom 15.11.1997 folgenden Inhaltes:
„Ergänzend zum Antrag vom 31.07.1997 beantrage ich, die Stelle für die VAe K., die seit dem 04.03.1997 arbeitsunfähig krank ist, mit der VAe Frau P. zu 100 % als Aushilfskraft zu besetzen.
Frau P. sollen die Aufgaben einer Leiterin Buchführung mit der VergGr. V b Übertragen werden. Frau P. ist seit dem 13.03.1996 als Aushilfsangestellte im FA K. tätig. Sie erfüllt die Voraussetzungen, diese Tätigkeit auszuüben. In der Vergangenheit war sie als Prokuristin und Finanzbuchhalterin tätig. Der örtliche Personalrat hat dieser Maßnahme zugestimmt.”
Der Bezirkspersonalrat stimmte der Maßnahme am 26.11.1997 zu.
Nachdem die Angestellte Frau K. am 29.12.1998 verstorben war, teilte das beklagte Land der Klägerin mit Schreiben vom 21.01.1999 mit, dass somit der sachliche Grund für die Befristung nicht mehr vorliege und das Arbeitsverhältnis – unter Gewährung einer Auslauffrist – mit Ablauf des 31.03.1999 beendet werde.
Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer am 22.01.1999 beim Arbeitsgericht Neuruppin eingegangenen Klage gewandt. Durch das Versäumnisurteil vom 14.04.1999 hat das Arbeitsgericht Neuruppin festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31.03.1999 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht. Gegen dieses ihm am 16.04.1999 zugestellte Versäumnisurteil hat das beklagte Land am 23.04.1999 Einspruch eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat durch das am 21.07.1999 verkündete Urteil, auf dessen Tatbestand zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (Bl. 74 bis 80 d.A.), unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 12.900,00 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit dem Ausscheiden der Vertretenden (gemeint ist wohl: Vertretenen) entfalle nicht der sachliche Grund für die Befristung; dies sei jedoch nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.1997 ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zwar als zeitweilige Aushilfe, nicht aber als Dauerbesetzung für geeignet hält Ein solcher Fall liege vor, da aufgrund der Formulierung im Arbeitsvertrag von vornherein festgestanden habe, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Ausscheiden von Frau K. enden sollte. An einer derartigen Befristung habe das beklagte Land auch ein berechtigtes Interesse gehabt, da aufgrund der Bedeutung der Tätigkeit als Leiterin Buchführung in der Finanzkasse im Land Brandenburg nur Mitarbeiter beschäftigt würden, die die Ausbildung als Mitarbeiter im gehobenen Dienst absolviert hätten.
Gegen dieses ihr am 25.09.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit dem am 18.10.1999 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 18.11.1999 begründet.
Sie vertritt die Auffassung, die Personalvertretung sei nicht ordnungsgemäß zum Befristungsgrund des Ausscheidens beteiligt worden, und trägt weiter vor: Von einer mangelnden Eignung habe nicht ausgegangen werden können. Ihre fachliche Qualifikation werde durch das Schre...