Verfahrensgang
ArbG Bremen (Entscheidung vom 26.01.2000; Aktenzeichen 5 Ca 5141/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 26.01.2000 – Az. 5 Ca 5141/99 – teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 12.708,56 brutto zzgl. 4 % Zinsen seit dem 07.11.1996 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner am 14.10.1997 eingegangenen Klage macht der Kläger Zahlungsansprüche aus einem Sozialplan geltend. Der Kläger war vom 01.02.1977 bis zum 31.12.1996 bei der Gemeinschuldnerin als Vormann beschäftigt. Er war zuletzt Vorsitzender des bei der Gemeinschuldnerin bestehenden Betriebsrats. Der Beklagte wurde zum Konkursverwalter bestellt, nachdem die Gemeinschuldnerin in Konkurs gefallen war. Das Konkursverfahren wurde am 09.08.1995 eröffnet.
Mit Schreiben vom 27.10.1995 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1996. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.
Zuvor war am 03.07.1995 ein Sozialplan abgeschlossen worden. Nach dem Sozialplan hat der Kläger in Verbindung mit einem Interessenausgleich Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 25.417,12. Die Forderung ist im Konkursverfahren anerkannt, die Höhe der verfügbaren Masse ist noch nicht abschließend festgestellt.
Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde von 3 Prokuristen übernommen. Es lag ein Betriebsübergang vor, die Übernehmer wollten aber nicht alle Arbeitnehmer übernehmen. Der Beklagte und die Übernehmer hatten ein dringendes Interesse daran, dass die Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklagen erhoben hatten und nicht übernommen werden sollten, ihre Klagen zurücknehmen. Die Fortführung der Kündigungsschutzklagen hätte die Fortsetzung des Betriebes in Frage gestellt.
Am 27.02.1996 fand eine Betriebsversammlung statt. Auf dieser Versammlung führte der Beklagte an die Arbeitnehmer gerichtet aus:
„Wenn Sie die Kündigungsschutzklagen vor dem Arbeitsgericht zurücknehmen, wird alles bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet. Die Lohndifferenz bis zum Ende der Kündigungsfrist wird bezahlt. Zusätzlich zu der Abfindung nach dem Sozialplan erhält der Arbeitnehmer eine weitere Abfindung.”
Der Kläger und andere Arbeitnehmer waren nicht bereit, ohne entsprechende schriftliche Erklärung des Beklagten die Klagen zurückzunehmen.
Schließlich schlossen die Parteien am 30.10.1996 einen schriftlichen Vergleich (Bl. 38 d. A.). Der Vergleichstext lautet:
- Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer, betriebsbedingter Kündigung des Arbeitgebers und wird bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abgerechnet.
- Zusätzlich zu der Abfindung nach dem Sozialplan erhält der Arbeitnehmer eine weitere Abfindung in Höhe von DM 12.747,50 fällig mit dem heutigen Tage.
- Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die vor dem Arbeitsgericht Bremen anhängige Kündigungsschutzklage zurückzunehmen. Der Arbeitnehmer erklärt weiter, das Ansprüche gegen die Firma T. B. B. Gesellschaft für Schifffahrt, Handel und Spedition GmbH nicht bestehen.”
Der Kläger erhielt mit Unterzeichnung des Vergleichs einen Verrechnungsscheck über DM 12.747,50, der von der Firma T. B. B. ausgestellt worden war. Er quittierte das. Mit Schriftsatz vom 06.11.1996 nahm der Kläger die Kündigungsschutzklage zurück.
Die Übernehmer des Betriebes der Gemeinschuldnerin hatten insgesamt einen Betrag von DM 200.000,00 aufgebracht, der an bestimmte, vom Kläger und der ÖTV benannte Arbeitnehmer nach einem von der Arbeitnehmerseite festgesetzten Verteilungsschlüssel gezahlt werden sollte.
Umstritten zwischen den Parteien ist, ob sich der Beklagte mit dem Vergleich verpflichtet hat, die Abfindung aus dem Sozialplan zusammen mit der zusätzlichen Abfindung auszuzahlen. Neben dem Kläger machen noch 7 weitere Arbeitnehmer, die einen entsprechenden Vergleich geschlossen haben, Ansprüche an die Masse geltend.
Der Kläger erhob am 13.10.1997 Klage, die neben der Abfindung auch das bis dahin noch nicht ausgezahlte Arbeitsentgelt nach Zi. 1 des Vergleichs in Höhe von 99.990,00 DM umfasste. In der Güteverhandlung vom 24.11.1997 erklärten die Parteien übereinstimmend, das Verfahren solle terminslos gestellt werden.
Nachdem der Beklagte die Lohnforderung des Klägers erfüllt hatte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 05.02.1998 das Verfahren fortzusetzen. In der streitigen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht Bremen am 03.02.1999 erklärten die Parteien übereinstimmend, das Verfahren solle dadurch erledigt werden, dass zunächst eine Abschlagszahlung auf die Sozialplanforderung durch den Beklagten erfolge. Der Rechtsstreit könne terminslos vertagt werden. Das Verfahren wurde daraufhin zum Ruhen gebracht. Mit Schriftsatz vom 26.08.1999 beantragte der Kläger erneut, Termin zur streitigen Verhandlung anzuberaumen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe ihm und anderen Arbeitnehmern zuge...