Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Urteil vom 15.07.1998; Aktenzeichen 1 Ca 1383/98) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 15.07.1998 – 1 Ca 1383/98 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit eines ärztlich angeordneten, schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots.
Die am 06.08.1968 geborene Klägerin ist seit dem 01.09.1987 bei der Beklagten zunächst als Auszubildende und später als Sachbearbeiterin in der Ex- und Importabteilung der Beklagten beschäftigt. Ihr Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt DM 4.310,–.
Mit Schreiben vom 27.10.1997 setzte sie die Beklagte von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis und nannte als voraussichtlichen Entbindungstermin den 08.06.1998.
Im Februar 1998 legte die Klägerin der Beklagten ein Attest vom 04.02.1998 der sie behandelnden Ärzte, der Zeugen Dr. B. und Dr. W., vor, das folgenden Wortlaut hat:
Für Frau V., geb. 06.08.1968 wird ein schwangerschaftsbedingtes individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG ausgesprochen.
Umfang des Verbotes: gesamte berufliche Tätigkeit
Dauer des Verbotes: unbefristet
Grund: Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind sind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet.
Die Beklagte bat daraufhin die Zeugen Dr. W. und Dr. B. mit Telefax vom 05.03.1998 um Erläuterung des für sie unverständlichen Beschäftigungsverbots und strengte alsdann ein Kündigungsverfahren bei der Bezirksregierung Düsseldorf an. Diese erklärte mit Bescheid vom 14.05.1998 die beabsichtigte außerordentliche Kündigung der Klägerin für unzulässig. Wegen der Einzelheiten des Bescheids wird auf Blatt 27 f. der Akten verwiesen.
Mit ihrer am 01.04.1998 beim Arbeitsgericht Wuppertal anhängig gemachten Klage hat die Klägerin die rückständigen Gehälter von Februar 1998 bis einschließlich April 1998 in der unstreitigen Höhe von DM 9.776,36 brutto geltend gemacht und im wesentlichen auf das ärztliche Beschäftigungsverbot verwiesen.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 9.766,36 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag von DM 1.939,– brutto seit dem 01.03.1998, aus dem Nettobetrag von DM 4.310,– brutto seit dem 01.04.1998, aus dem Nettobetrag von DM 3.517,36 brutto seit dem 01.05.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im wesentlichen behauptet, die Klägerin habe den sie behandelnden Ärzten eine betriebliche Streßsituation vorgespiegelt, die in Wahrheit gar nicht vorhanden gewesen sei. Die unzutreffenden Angaben hätten offensichtlich dazu gedient, eine ärztliche Bescheinigung zu erschleichen, die nicht gerechtfertigt gewesen sei.
Mit Urteil vom 15.07.1998 hat die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Wuppertal – 1 Ca 1383/98 – dem Klagebegehren entsprochen. In den Entscheidungsgründen, auf die im übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, daß dem ärztlichen Beschäftigungsverbot nach § 3 MuSchG ein hoher Beweiswert zukomme. Der Beklagten sei es letztlich nicht gelungen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die geeignet gewesen wären, diesen Beweiswert in Frage zu stellen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 09.09.1998 zugestellte Urteil mit einem am 05.10.1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 30.10.1998 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie wiederholt zunächst ihren Sachvortrag aus dem ersten Rechtszug und meint, daß es ausreichende Umstände gäbe, die ernsthafte Zweifel an der Berechtigung des ärztliches Beschäftigungsverbots aufkommen ließen. Sie behauptet erneut, daß die Klägerin die Zeugen Dr. B. und Dr. W. falsch und der Wahrheit zuwider über angeblich belastende betriebliche Umstände informiert habe, die es gar nicht gegeben hätte.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der Schlußverhandlung erster Instanz gestellten Anträgen der Berufungsklägerin zu erkennen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und meint, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MuSchG zum Zeitpunkt der Erstellung des Attestes am 04.02.1998 vorgelegen hätten.
Sie beruft sich hierzu im wesentlichen auf Vorfälle in der Vergangenheit, die sie selbst als Psychoterror und „Mobbing” bezeichnet und erläutert diese wie folgt:
Bereits seit 1992 sei es im Betrieb der Beklagten aus den verschiedensten Anlässen wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten zwischen ihr und ihrem Vorgesetzen, dem Zeugen M., gekommen. Nachdem sie im Oktober 1997 Mitteilung über ihre Schwangerschaft gemacht hatte, habe sich das Verhältnis zu ihm und allgemein im Betrieb schlagartig verschlechtert. So habe der Zeuge erst nach einem Hinweis der Klägerin die Vorschrift des § 16 MuSchG zur Kenntnis genommen und eingewilligt, daß die Klägerin...