Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 11 Ca 7022/97) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29.10.1998 – 11 Ca 7022/97 – abgeändert: Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die fristlose Kündigung vom 06.10.1997 noch durch die fristlose Kündigung vom 25.11.1997 aufgelöst worden ist.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
3. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen des beklagten Landes.
Der Kläger wurde von dem beklagten Land am 24.06.1985 als Pflegehelfer bei den Medizinischen Einrichtungen der H. -Universität D. eingestellt. Seit dem 01.10.1991 ist er Pflegesekretär auf der Station R.. Seit dem 22.12.1994 ist er als Vertrauensmann der Schwerbehinderten vom Dienst freigestellt.
Nachdem mit Schreiben des Personalrates der wissenschaftlich Beschäftigten vom 12.09.1996 die Dienststelle Kenntnis davon erlangt hatte, daß der Kläger bei der Kriminalpolizei den Diebstahl von DM 476,– am 19.07.1996 aus der Handkasse des vorgenannten Personalrates gestanden hatte, wurde der Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten mit Ersuchen vom 16.09.1996, zugestellt am gleichen Tage, um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers nach § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 108 Abs. 1 Satz 1 BPersVG i. V. m. § 26 Abs. 3 Satz 1 SchwbG. Diesen Antrag wies der angerufene Personalrat am 19.09.1996 zurück. Daraufhin beantragte das beklagte Land mit einem am 20.09.1996 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangenen Schriftsatz, die Zustimmung des zuständigen Personalrats zur außerordentlichen Kündigung des Klägers zu ersetzen.
Mit Schreiben vom 12.12.1996 stellte der Kläger, bei dem zu diesem Zeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 % festgestellt war, beim Arbeitsamt Düsseldorf einen Antrag auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten gemäß § 2 SchwbG. Mit einem auf den gleichen Tag datierten Schriftsatz, der beim Versorgungsamt Düsseldorf vier Tage später einging, begehrte der Kläger die Neufeststellung des Grades seiner Behinderung. Durch Beschluß vom 09.01.1997 ersetzte das Verwaltungsgericht Düsseldorf – 34 K 10378/96.PVL – entsprechend dem Antrag des beklagten Landes vom 19.09.1996 die Zustimmung des Personalrates der nichtwissenschaftlichen Beschäftigten der Medizinischen Einrichtungen der H. -Universität D. zur außerordentlichen Kündigung des Klägers. Hiergegen legte dieser fristgerecht Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ein.
Mit Schreiben vom 21.01.1997 informierte das Arbeitsamt Düsseldorf die Personalabteilung der Medizinischen Einrichtungen der H. -Universität über den Antrag des Klägers auf Gleichstellung mit den Schwerbehinderten nach § 2 SchwbG. Die Personalabteilung der Medizinischen Einrichtungen erinnerte die Schwerbehindertenvertretung unter dem 31.01.1997 an die noch fehlende Stellungnahme an das Arbeitsamt Düsseldorf.
Durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.04.1997 – 126 DS/906 JS 1777/96 – wurde der Kläger wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DM 50,– verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 22.04.1997 rechtskräftig.
Mit Schreiben vom 04.06.1997, bei der Personalabteilung der Medizinischen Einrichtungen der H. -Universität am 11.06.1997 eingegangen, teilte der Kläger mit, daß er bereits am 12.12.1996 einen Änderungsantrag nach dem SchwbG beim Versorgungsamt Düsseldorf und einen Antrag beim Arbeitsamt Düsseldorf am 18.12.1996 auf Gleichstellung gem. § 2 SchwbG gestellt habe.
Die gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20.09.1996 – 34 K 10 378/96.PVL – gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht für das Land N. durch Beschluß vom 11.09.1997 – 1 A 1027/97.PVL – zurück. Dem beklagten Land wurde dieser Beschluß, gegen den die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde, am 29.09.1997 zugestellt.
Mit Schreiben vom 06.10.1997, dem Kläger einen Tag später zugegangen, kündigte das beklagte Land durch den Kanzler der H. -Universität D. das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung.
Unter dem 27.10.1997 beantragten die Medizinischen Einrichtungen der H. Universität D. beim Landschaftsverband Rheinland – Hauptfürsorgestelle – die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Diesen Antrag wies der Landschaftsverband Rheinland mit Bescheid vom 07.11.1997 zurück, weil der Antragstellerin bereits im Januar 1997 die Beantragung der Gleichstellung und der Neufeststellung nach dem SchwbG seitens des Klägers bekannt gewesen sei. Unter dem 25.11.1997, dem Kläger einen Tag später zugegangen, erklärte das beklagte Land durch den Kanzler der H. -Universität D. erneut die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Wirkung für den Fall, daß die mit Schreiben vom 06.10.1997 ausgesprochene außer...