Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagefrist bei Insolvenzverwalterkündigung. Betriebsübergang. Fortsetzungsanspruch. Wiedereinstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Klagefrist des § 113 Abs. 2 InsO ist auch dann zu beachten, wenn der Arbeitnehmer geltend machen will, die Kündigung sei wegen eines Verstoßes gegen § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam.
2. Die Rechtsprechung zum Wiedereinstellungsanspruch und Fortsetzungsanspruch nach einem Betriebsübergang ist nicht geeignet, dem Arbeitnehmer, der die Frist zur Klageerhebung gem. § 113 Abs. 2 InsO versäumt hat, über eine Wiedereinstellung doch noch das Arbeitsverhältnis zu erhalten.
Normenkette
InsO § 113 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hamburg (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 5 Ca 578/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2001 – 5 Ca 578/00 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz über die Wirksamkeit einer durch den Beklagten zu 1) ausgesprochenen Kündigung vom 21. September 2000 zum 31. Dezember 2000 bzw. über eine Verpflichtung der Beklagten zu 2), den Kläger weiter zu beschäftigen, hilfsweise wieder einzustellen.
Der am 15. März 1941 geborene Kläger wurde seit 1975 von der in Insolvenz gefallenen Schuldnerin eingestellt und als Obermonteur beschäftigt. Er erzielte zuletzt ein durchschnittliches monatliches Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 5.217,03.
Der Kläger war Mitglied des im Betrieb der … der Schuldnerin bestehenden Betriebsrats.
Die Schuldnerin beschäftigte in ihrer … ca. 80 gewerbliche Arbeitnehmer und ca. 20 Angestellte, darunter vier Projektleiter und einen Niederlassungsleiter. Das Insolvenzverfahren wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts Hamburg vom 1. Mai 2000 eröffnet und der Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Im August 2000 wurde die Beklagte zu 2) durch einen ehemaligen Arbeitnehmer der Schuldnerin, den jetzigen Vorstandsvorsitzenden … nach dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin gegründet. Die Beklagte zu 2) nahm ihre Betriebstätigkeit am 1. September 2000 auf. Geschäftsgegenstand ist die Herstellung und Verarbeitung sowie der Handel mit Bedachungs-, Abdichtungs- und Baustoffen sowie die Ausführung von Bauwerksabdichtungen und sonstiger Bauarbeiten, soweit eine gesetzliche Erlaubnis hierfür nicht erforderlich ist. Der Beklagte zu 1) gab sein Einverständnis zur Nutzung des Namens … amen der Beklagten zu 2).
Am 9. September 2000 wurde zwischen dem Gesamtbetriebsrat der Schuldnerin und dem Beklagten zu 1) die Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich gemäß Anlage K 2 vereinbart. Unter § 2 dieser Betriebsvereinbarung sind Regelungen zur Schließung der … zum 31. Dezember 2000 getroffen.
Mit Schreiben vom 21. September 2000, dem Kläger zugegangen am 22. September 2000, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgemäß zum 31. Dezember 2000. Der Kläger setzte sich zunächst gegen die Kündigung nicht zur Wehr, da er von einer Einstellung des Geschäftsbetriebes zum 31. Dezember 2000 ausging.
Mit seiner am 29. Dezember 2000 bei Gericht eingegangenen Klage hat sich der Kläger sodann gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch die vom Beklagten zu 1) ausgesprochene Kündigung gewandt. Er hat u. a. geltend gemacht, es sei von einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) auszugehen. Die Beklagte zu 2) arbeite als Subunternehmerin für den Betrieb der Schuldnerin. Sie wickle deren Aufträge ab.
Der Kläger hat beantragt,
gegenüber dem Beklagten zu 1)
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 21. September 2000 zum 31. Dezember 2000 aufgelöst wird, hilfsweise,
- den Beklagten zu 1) zu verurteilen, den Kläger wieder einzustellen,
- den Beklagten zu 1) zu verurteilen, den Kläger über den 31. Dezember 2000 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Spezialbaufacharbeiter weiter zu beschäftigen,
gegenüber der Beklagten zu 2)
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn über den 31. Dezember 2000 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Spezialbaufacharbeiter weiter zu beschäftigen.
Der Beklagte zu 1) hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, am 28. Juli 2000 habe die Gläubigerversammlung die Einstellung des gesamten Geschäftsbetriebes beschlossen. Über die Notwendigkeit der Stilllegung der Niederlassungen der Schuldnerin zu den im Interessenausgleich festgelegten Terminen hätten während der Verhandlungen, die zum Abschluss der Betriebsvereinbarung vom 5. September 2000 führten, bei keinem der an den Verhandlungen Beteiligten Zweifel bestanden. Die Möglichkeit, dass eine termingerechte Abwicklung aller Aufträge nicht würde durchführbar sein können, sei jedoch in die Überlegungen einbezogen worden, da Verzögerungen in der Bautätigkeit durch verschiedene Umstände wie auch deren Unvorhersehbarkeit im Bauge...