Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmungserklärungsgegner. Insolvenzverwalter
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer nach § 85 SGB IX muss dem kündigenden Arbeitgeber erteilt werden.
2. Wird die Zustimmung nach § 85 SGB IX nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter beantragt und diesem auch trotz zwischenzeitlichen Übergangs des Arbeitsverhältnisses des zu kündigenden Arbeitnehmers nach § 613 a BGB erteilt, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebserwerber nach § 134 BGB iVm § 85 SGB IX nichtig.
Auf die von dem Insolvenzverwalter beantragte und von diesem nach Betriebs-übergang erteilte Zustimmung kann sich der Betriebserwerber schon wegen der unterschiedlichen Anforderungen im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 89 SGB IX nicht berufen.
Normenkette
SGB IX § 85
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 11.01.2011; Aktenzeichen 7 Ca 3907/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.01.2011 – 7 Ca 3907/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Der am 05.10.1952 geborene, verheiratete Kläger war seit dem 12.06.1989 bei der Firma W1 GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) beschäftigt. Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 01.06.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. K1 zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Beklagte übernahm von dem Insolvenzverwalter mit Wirkung zum 01.07.2010 den Betrieb der Insolvenzschuldnerin, wobei zwischen den Parteien in der Berufungsverhandlung unstreitig wurde, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte überging.
Bereits unter dem 23.06.2010 vereinbarte der Insolvenzverwalter mit dem Betriebsrat der Insolvenzschuldnerin einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 Abs. 1 InsO. Danach sollte ein Abbau von 120 der vorhandenen 650 Arbeitsplätze erfolgen. Unter den zu kündigenden Arbeitnehmern befindet sich auch unter der Nr.100 der Name des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Interessenausgleichs mit Namensliste wird auf Bl. 25 – 38 d.A. Bezug genommen.
Nachdem der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29.06.2010 einen Antrag auf Zustimmung zu der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger stellte, erteilte ihm der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit Bescheid vom 29.07.2010 die beantragte Zustimmung. Wegen der Einzelheiten des Zustimmungsbescheides wird auf Bl. 18 – 21 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 05.08.2010, dem eine Anlage beigefügt war, leitete die Beklagte die Betriebsratsanhörung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger. Nachdem der Betriebsrat unter dem 13.08.2010 der Beklagten mitteilte, dass gegen die beabsichtigte ordentliche Kündigung keine Bedenken bestünden (Bl. 24 d.A.), erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 17.08.2010, das dem Kläger am selben Tag zugestellt worden ist, eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2011. Gegen diese Kündigung wehrt sich der Kläger mit der am 01.09.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte bereits deswegen unwirksam sei, weil die Beklagte keine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit ihm eingeholt habe. Auf die von dem Insolvenzverwalter eingeholte Zustimmung des Integrationsamtes könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie nicht Rechtsnachfolgerin der Insolvenzschuldnerin sei. Denn es sei ein Unterschied, ob der Insolvenzschuldner oder der Betriebsübernehmer kündige. Darüber hinaus sei die Kündigung jedenfalls deswegen unwirksam, weil die von der Beklagten getroffenen soziale Auswahl grob fehlerhaft gewesen sei. Denn die Beklagte sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er unter Zugrundelegung der Auswahlkriterien lediglich 85 Punkte vorzuweisen habe. Vielmehr habe er nach diesen Kriterien 94 Punkte, wovon 55 Punkte auf sein Lebensalter, 30 Punkte auf die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit, 5 Punkte auf die Schwerbehinderung und 4 Punkte auf die Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau entfielen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.8.2010 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass durch die erheblich gesunkenen Umsätze und die vollständige Einstellung der Rohrkomponentenfertigung im Betriebsteil U1-M3 dort insgesamt 72 Arbeitsplätze der mit der Herstellung von Rohrkomponenten beschäftigten Arbeitnehmer entfallen seien. Von den mit dem Kläger vergleichbaren Arbeitnehmer verblieben im Bereic...