Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Ansammlung von Urlaubsansprüchen langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer
Leitsatz (amtlich)
1) Urlaubsansprüche langjährig arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verfallen spätestens 18 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres, wenn sie bis dahin nicht genommen werden können.
2) Dies folgt aus der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, wonach an die Stelle des dreimonatigen Übertragungszeitraums unter Be-rücksichtigung von Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 ILO ein 18-monatiger Übertragungszeitraum tritt.
3) § 15 MTV Einzelhandel NRW enthält keine eigenständigen Regelungen für den Verfall übergesetzlichen Urlaubs.
Normenkette
BUrlG § 7 III; Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NRW §§ 15, 24
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 09.08.2011; Aktenzeichen 16 Ca 95/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 9. August 2011 – 3 Ca 95/11 – wird in Höhe einer Verurteilung von 1.003,00 EUR und von 5.050,00 EUR als unzulässig verworfen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 9. August 2011 – 3 Ca 95/11 – teilweise abgeändert und die Klage in Höhe von 6.060,00 EUR nebst Zinsen abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angegriffene Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 1.003,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.03.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 54,13 %, die Beklagte zu 45,87 %.
Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil des Arbeitsgerichts auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen worden ist, soweit die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist und soweit die Beklagte auf die Anschlussberufung der Klägerin zur Zahlung weiterer 1.003,00 EUR verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert: 18.134,24 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung sowie um Weihnachtsgeld.
Die am 26.12.1954 geborene Klägerin war seit dem 01.03.2000 in dem Supermarkt der Beklagten in E1 als Leiterin der Fleischwarenabteilung zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.626,– EUR beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.01.2000 (Bl. 26 bis 27 R d.A.). In § 1 Abs. 3 dieses Vertrages wurde vereinbart, dass die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung und deren Nachfolgeverträge Bestandteil dieses Vertrages seien. Das vereinbarte Gehalt sollte 4.500,– DM monatlich brutto inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld betragen. In § 7 wurde Urlaub und Urlaubsgeld unter Verweis auf die tariflichen Bestimmungen geregelt. Tatsächlich wurden der Klägerin sowohl das Urlaubs- als auch das Weihnachtsgeld als Einmalbetrag ausgezahlt, das Urlaubsgeld mit dem Juni-Entgelt des jeweiligen Kalenderjahres, das Weihnachtsgeld mit dem November-Entgelt.
Ab März 2007 war die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Ihr war bis zum Beginn ihrer Erkrankung kein Urlaub gewährt worden. Ab dem 09.10.2008 bezog die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die mit Bescheid vom 29.12.2010 unbefristet bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze gewährt wurde. Mit Schreiben vom 06.01.2010 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass gemäß § 11 Abs. 5 des Manteltarifvertrages das Arbeitsverhältnis mit dem 31.01.2011 ende. Mit ihrer am 27.01.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wandte sich die Klägerin zum einen gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum anderen begehrte sie die Zahlung von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Im Gütetermin am 10.03.2011 haben die Parteien einen Widerrufs-Teilvergleich abgeschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2011 endete. Den Parteien bis zum 24.03.2011 vorbehaltenen Widerruf übten diese nicht aus. Vielmehr erweiterte die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 22.03.2011 um Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für die Jahre 2007 bis 2011.
§ 15 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MTV) sieht in Abs. 2 einen Urlaub in Höhe von 36 Werktagen nach dem vollendeten 30. Lebensjahr vor. Darüber hinaus enthält § 15 u.a. die folgenden Bestimmungen:
„…
(4) Jeglicher Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach mehr als dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen. Die Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit wird nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit oder einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden oder durch Betriebsstörungen an der Arbeitsleistung verhindert ist.
(5) Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet, steht dem Arbeitnehmer nach mehr als dreimonatiger ununter...