Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Karenzentschädigung. Aufhebungsvertrag und Ausgleichsklausel
Leitsatz (amtlich)
Wird durch einen vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag der Sonderkündigungsschutz des § 15 Abs. 1 KSchG aufgehoben und eine vertragliche Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende auf 0 reduziert, so ist für die Frage, ob durch eine umfassende Ausgleichsklausel auch Ansprüche aus dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot miterledigt sind, auch die Höhe der versprochenen Kündigungsschutzabfindung entscheidend.
Normenkette
BGB §§ 133, 157; HGB § 74 Abs. 1-2, § 74 b; BGB § 397
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 3 Ca 1387/01) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 17.01.2002 – 3 Ca 1387/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 86.084,95 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.391,15 EUR ab dem 01.04.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.05.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.06.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.07.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.08.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.09.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.10.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.11.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.12.2001, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.01.2002, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.02.2002, aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.03.2002 und aus weiteren 6.391,15 EUR seit dem 01.04.2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zum 31.08.2002 Karenzentschädigung unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs gemäß § 74 c HGB in Höhe von monatlich 6.391,15 EUR zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III des Inhalts zu erteilen, dass das gemäß § 20 des Arbeitsvertrages vom 28.10.1996 vereinbarte Wettbewerbsverbot für den Kläger bis zum 31.08.2002 besteht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2001 bis 31.08.2002 eine Karenzentschädigung zu zahlen.
Der am 25.12.1960 geborene Kläger wurde von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin am 28.10.1996 als Leiter des Trade Marketings/Stellvertreter des Marketingdirektors angestellt. Die Zusammenarbeit der Parteien begann am gleichen Tage. Für diese Tätigkeit versprach die Beklagte ihm ein Jahresgehalt von zunächst 240.000,00 DM brutto, ab September 1997 von 300.000,00 DM brutto. Daneben sagte die Beklagte ihm eine Tantiemezahlung zu. Gemäß § 20 dieses Vertrages verpflichtete er sich, für die Dauer von 18 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Unternehmen tätig zu sein/tätig zu werden, das auf Arbeitsgebieten der Beklagten tätig ist sowie auf diesen Arbeitsgebieten keine Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung zu machen, keine Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erwerben, noch ein solches Unternehmen zu errichten. Im Falle der Arbeitgeberkündigung sollte dieses Wettbewerbsverbot für 18 Monate nach Zugang der Kündigungserklärung gelten. Gemäß § 21 des Anstellungsvertrages sagte ihm die Beklagte für die Dauer des Wettbewerbsverbotes eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent der zuletzt bezogenen Vergütung zu.
Dieser Vertrag war zunächst für die Zeit bis 31.12.1999 „fest abgeschlossen”. Danach konnte der Vertrag mit einer Frist von 12 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund blieb hiervon unberührt.
Während dieser Zusammenarbeit traten zwischen den Parteien, insbesondere zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und dem Kläger, Differenzen auf. Der Versuch der Beklagten, den Kläger in die Zentrale nach H3xxxxx zu versetzen, scheiterte (Arbeitsgericht Bochum – 2 Ca 1199/98 –). Im Rahmen der ersten Betriebsratswahlen kandidierte der Kläger. Er wurde auch in den Betriebsrat gewählt. Während dieser Amtszeit war er nicht nur stellvertretender Betriebsratsvorsitzender und Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats sondern auch Mitglied des Konzernbetriebsrats. Der Versuch der Beklagten, den Kläger mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 103 Abs. 1 und 2 BetrVG fristlos zu entlassen, scheiterte (Arbeitsgericht Hamburg – 9 BV 16/98 –). Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens versuchten die Parteien noch in 1999, ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu lösen. Diese Bemühungen scheiterten ebenso wie der Versuch der Beklagten, sich vom Wettbewerbsverbot zu lösen.
Nach erfolgtem Betriebsübergang auf die jetzige Beklagte schlossen die Parteien am 16.02.2002 eine Vergleichs-/Abfindungsvereinbarung. Der Kläger schied auf arbeitgeberseitige Veranlassung aus betriebsbedingten Gründen z...