Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtliches Interesse an der Feststellung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung
Leitsatz (redaktionell)
1. Stirbt ein Arbeitnehmer nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage und hängen die Lohnansprüche bis zu seinem Tode von dem Ausgang des Kündigungsrechtsstreits ab, so hat seine Erbin ein rechtliches Interesse daran, die Sozialwidrigkeit der Kündigung feststellen zu lassen und den Prozeß fortzuführen.
2. Der Fall einer auf Alkoholsucht gestützten Kündigung läßt sich ohne Berücksichtigung der künftigen Entwicklung der Alkoholerkrankung nicht lösen, so daß dem Arbeitgeber in der Regel eine erste Heilbehandlung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Kündigung zugemutet werden kann. Kündigt der Arbeitgeber in einem solchen Falle dennoch und stellt sich im weiteren Verlauf des Kündigungsschutzprozesses heraus, daß die Rückfall-Prognose für den Arbeitnehmer günstig ist, so ist die Kündigung sozialwidrig.
Verfahrensgang
ArbG Detmold (Entscheidung vom 11.03.1986; Aktenzeichen 2 Ca 178/85) |
Fundstellen
Haufe-Index 442391 |
NZA 1987, 669-669 (LT1-2) |
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