Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 29.05.1998; Aktenzeichen 8 Ca 128/98) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 29.05.1998 (8 Ca 128/98) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,– DM = 6.135,50 • festgesetzt
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch den beklagten Konkursverwalters.
Der 50 Jahre alte Kläger war bei der Firma H Wärmesysteme GmbH seit dem 28.06.1978 als Kraftfahrer zu einem Monatslohn in Höhe von zuletzt 4.000,00 DM brutto beschäftigt.
Mit Beschluß vom 15.12.1997 wurde über das Vermögen der Firma H Wärmesysteme GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Die Gemeinschuldnerin hat einen Heizungsgroßhandel betrieben.
In dem allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer im Groß- und Außenhandel vom 09.07.1990 ist hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in § 7 unter anderem folgendes bestimmt:
§ 7 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
…
2. Soll das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch Kündigung beendet werden, gelten folgende Mindestkündigungsfristen:
- Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden (Grundkündigungsfrist).
Die Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- fünf Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- acht Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zehn Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- zwölf Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt
…
- Die Kündigung muß spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen. Fällt der letzte Tag, an dem noch hätte gekündigt werden können, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muß die Kündigung vor diesem Tag zugehen.
…
Der Betrieb der Gemeinschuldnerin wurde zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung stillgelegt. Bis auf einige Mitarbeiter aus der Auftragssachbearbeitung, die noch zu Abwicklungszwecken benötigt wurden, wurden alle übrigen Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt.
Am 29.12.1997 erhielt der beklagte Konkursverwalter per Telefax ein von der Arbeitnehmerin Ihme und dem Arbeitnehmer B unterzeichnetes Schreiben vom gleichen Tage, in dem es unter anderem heißt:
Hiermit setzen wir Sie davon in Kenntnis, daß am 22. Dezember 1997 in den Räumen der Fa. H Wärmesysteme, I H F, S, eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl stattgefunden hat
Zum Betriebsrat sind gewählt worden:
Ilona Ihme (1. Vorsitzende)
Rainer B (2. Vorsitzender)
S S (Schriftführerin)
F S
G S
S K
B S
Da es uns durch unsere Freistellung z.Zt nicht möglich ist unsere Betriebsratstätigkeit auszuüben, möchten wie Sie bitten, uns schnellstmöglichst einen Raum mit PC und freigeschaltetem Telefon im Gebäude der Fa. H zur Verfügung zu stellen.
Da wir am 05. Januar 1998 unsere Aktivitäten aufzunehmen gedenken, erwarten wir bis dahin Ihre schriftliche Zusage.
Desweiteren möchten wir Sie bitten, künftig Informationen über evtl. Betriebsänderungen (z.B.: Übernahme durch eine andere Gesellschaft, Stillegung des Betriebes etc.) an uns weiterzuleiten…
Mit einem Brief, der den Poststempel vom 27.12.1997 trug und der am 29.12.1997 beim Kläger einging, kündigte der beklagte Konkursverwalter dessen Arbeitsverhältnis wie folgt:
Das Amtsgericht Hagen hat durch Beschluß vom 15.12.1997 über das Vermögen der oben genannten Firma das Konkursverfahren eröffnet und mich zum Konkursverwalter bestellt
Die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG und die Anzeige nach § 8 AFG sind abgegeben. Ein Betriebsrat besteht nicht
Ich kündige Ihnen hiermit fristgerecht zum 31.03.1998.
Auf der in der Anlage beigefügten Kopie dieses Schreibens quittieren Sie bitte den Erhalt der Kündigung und schicken Sie diese an mein Abwicklungsbüro für Insolvenzen in Hagen zurück.
Hiergegen hat der Kläger sich mit der beim Arbeitsgericht Dortmund am 09.01. 1998 eingegangenen Klage zur Wehr gesetzt.
Er hat vorgetragen, der beklagte Konkursverwalter habe die Kündigungsfristen gemäß dem zur Anwendung kommenden Manteltarifvertrag für Groß- und Außenhandel nicht eingehalten. Darüber hinaus sei die Kündigung gemäß § 102 BetrVG rechtsunwirksam, denn am 22.12.1997 sei ein Betriebsrat gewählt worden. Dies müsse dem beklagten Konkursverwalter auch bekannt geworden sein, da einer seiner Mitarbeiter dem Betriebsrat am 22.12.1997 Räume für die Abhaltung der Betriebsratssitzung zur Verfügung gestellt habe und der gleiche Mitarbeiter während der Betriebsratssitzung hereingekommen sei und den Arbeitnehmer S, der zum Betriebsrat gewählt worden sei, gebeten habe, am 29.12.1997 nach D zum Sitz des beklagten Konkursverwalters zu fahren, um dort die Kündigu...