Entscheidungsstichwort (Thema)
fristlose Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber
Leitsatz (amtlich)
Eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber berechtigt jedenfalls dann zur fristlosen Kündigung, wenn sie aus der alleinigen Motivation erstattet wird, den Arbeitgeber zu schädigen.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 24.08.1999; Aktenzeichen 12 Ca 912/99) |
Fundstellen
Haufe-Index 513760 |
ZTR 2000, 278 |
RDV 2000, 226 |
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