Prof. Dr. Franz Jürgen Marx
Rz. 129
Die Regelung entspricht dem bisherigen § 25 GrStG und regelt die Festsetzung der Hebesätze durch die hebeberechtigte Gemeinde, die ihr in Art. 106 Absatz 6 Satz 2 GG verfassungsrechtlich garantiertes Hebesatzrecht ausüben und damit überhaupt über die Erhebung der Grundsteuer in ihrem Gemeindegebiet entscheiden (vgl. § 1 GrStG Rz. 1 ff., § 25 GrStG Rz. 2). Der Hebesatz ist der variable Teil des gespaltenen Grundsteuertarifs, während die Messzahl die fixe Komponente darstellt. Er ermöglicht lokale Unterschiede in der Steuerbelastung, die die Dispositionen der Steuerpflichtigen beeinflussen können. Als laufende Steuer müsste sie kapitalisiert werden, um bei Immobilieninvestitionen berücksichtigt zu werden. Das geringe Gewicht der Grundsteuer und die Variabilität der kommunalen Hebesatzgestaltung relativieren deren adäquate Abbildung in Entscheidungsprozessen. Dessen ungeachtet zeigt sich eine beachtliche Spreizung der Grundsteuerhebesätze. Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg zeigt die Grundsteuerhebesätze, differenziert nach Grundsteuer A und Grundsteuer B aller baden-württembergischen Gemeinden seit 2015.
Die zeitliche Beschränkung der Hebesätze auf den Hauptveranlagungszeitraum (§ 41 Abs. 2 Satz 3 LGrStG BW), der sieben Jahre umfasst (§ 15 Abs. 1 LGrStG BW) ist ein zentraler Baustein für die Transparenz der Grundsteuer und wurde daher nicht geändert. Der Gemeinderat muss nach einer Hauptfeststellung für die darauffolgende Hauptveranlagung einen neuen Hebesatz bestimmen.
Wie bei der Gewerbesteuer kann auch bei der Grundsteuer der Hebesatz noch im laufenden Jahr geändert werden. Für die Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Beschlusses relevant. Nach dem 30. Juni müssen die Steuerpflichtigen nicht mehr mit einer Mehrbelastung durch die Grundsteuer rechnen (§ 25 GrStG Rz. 37). Auch nach dem 30. Juni kann allerdings ein Beschluss über den Grundsteuerhebesatz erfolgen, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Das bedeutet, dass Hebesatzsenkungen auch noch im zweiten Halbjahr mit Wirkung auf den 1. Januar erfolgen können. Damit kann die Gemeinde reagieren, wenn das tatsächliche Grundsteueraufkommen des laufenden Jahres den Haushaltsansatz voraussichtlich übersteigen wird (§ 25 GrStG Rz. 38). Das politische Versprechen der Aufkommensneutralität kann nur auf kommunaler Ebene erfüllt werden.
Absatz 4 schreibt grds. einheitliche Hebesätze für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die Grundstücke vor. Durch das ÄndGLGrStG v. 22.12.2021 ist Absatz 4 um den Vorbehalt nach § 50a LGrStG BW ergänzt worden, der es den Gemeinden ermöglicht, einen erhöhten Hebesatz zur Mobilisierung von baureifen, unbebauten Grundstücken festzusetzen (vgl. Rz. 132 ff. LGrStG BW).
Rz. 130– 131
Einstweilen frei.