Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Die Anlage GK dient der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Körperschaft. Sie ist seit Vz 2017 auszufüllen. In den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen erfolgte die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Vordruck KSt 1 A sowie den Anlagen A, AE und B. Diese Vordrucke sind verkürzt worden (z. B. KSt 1, Anlage AE) bzw. sind weggefallen (z. B. Anlage AE, B). Die entsprechenden Angaben sind jetzt in Anlage GK zu machen.
Die Anlage GK ist als Anlage zur Körperschaftsteuererklärung KSt 1 auszufüllen. Anlage GK ist von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften auszufüllen (früher KSt 1 A); diese haben gem. § 8 Abs. 2 KStG, sofern sie unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KStG fallen, stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daher haben sie alle Einkünfte in Anlage GK zu erfassen.
Anlage GK ist auch auszufüllen, wenn die Körperschaft steuerbefreit ist (früher KSt 1 B), aber mit einem Teil ihres Einkommens der partiellen Steuerpflicht unterliegt. In diesem Fall ist nur der Gewinn anzugeben, der der partiellen Steuerpflicht unterliegt. Die Gewinnermittlung ist nicht im Vordruck darzustellen, sondern auf einem gesonderten Blatt zu erläutern.
Sofern beschränkt Steuerpflichtige einen Gewerbebetrieb im Inland unterhalten (früher KSt 1 C) – und nicht nur z. B. vermögensverwaltend tätig sind –, haben sie ebenfalls die Anlage GK auszufüllen.
Enden in einem Vz 2 Wirtschaftsjahre, so ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert eine Anlage GK auszufüllen. Die Ergebnisse beider Wirtschaftsjahre werden in Anlage ZVE in Zeile 2, 3 zusammengeführt. In einem Vz können 2 Wirtschaftsjahre enden, wenn ein abweichendes Wirtschaftsjahr besteht und dann ein Rumpfwirtschaftsjahr auf das Ende des Kalenderjahres (31.12.) gebildet wird. Auch wenn in dem Vz ein Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht oder umgekehrt erfolgt ist, sind 2 Anlagen GK auszufüllen. In einer ist der Gewinn für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht zu erfassen, in der anderen für die Zeit während der beschränkten Steuerpflicht. Beide Beträge werden in den Zeilen 2–4 der Anlage ZVE zusammengeführt. Ebenso sind 2 Anlagen GK auszufüllen, wenn mehrere selbstständige Betriebe unterhalten werden.
Eine Sonderregelung besteht für Investmentfonds nach der Neuregelung des InvStG. Diese haben bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr ein (fiktives) Rumpfgeschäftsjahr, das zum 31.12.2018 endet (§ 56 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Dieses ist im Vz 2018 zu erfassen. Das zum 1.1.2019 beginnende (fiktive) Rumpfgeschäftsjahr ist im Vz 2019 zu erfassen.
Im Falle einer Organschaft hat sowohl die Organgesellschaft (dann als Anlage zur Feststellungserklärung gem. § 14 Abs. 5 KStG) als auch der Organträger (dann als Anlage zu KSt 1) den Vordruck GK auszufüllen. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden trotz Organschaft für jede Organgesellschaft und den Organträger gesondert ermittelt. Die steuerliche Einkommenszurechnung erfolgt erst in Anlage ZVE in Zeile 38 für den Organträger und in Zeile 45, 46 für die Organgesellschaft.
In Anlage GK werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ermittelt. Dabei wird vom bilanziellen Ergebnis (entweder der Steuerbilanz oder der Handelsbilanz incl. der Abweichungen nach § 60 Abs. 2 EStDV) ausgegangen (Zeile 11). Abweichend hiervon ist Ausgangswert bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der in Zeile 12 einzutragende Wert, bei nur partieller Steuerpflicht das Ergebnis des steuerpflichtigen Bereichs.
In den nachfolgenden Zeilen werden dann folgende Korrekturen vorgenommen:
- Anpassung des bilanziellen Ergebnisses bei Beteiligungen an Personengesellschaften und bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr (Zeilen 13–17)
- Erfassung des Gewinns aus der Verwertung von Altmaterial (Zeilen 18-24)
- Außerbilanzielle Korrekturen (Zeilen 25–70)
- Korrekturen aufgrund von Umwandlungen (Zeilen 71–75)
- Korrekturen bei ausländischen Einkünften (Zeilen 76–81)
- Korrekturen von Beteiligungserträgen (Zeilen 82–108)
- Korrekturen bei Anteilen an Investmentfonds (Zeilen 109–162)
- Korrekturen bei Organschaften (Zeilen 162–176)
- Korrekturen aufgrund der Zinsschranke (Zeilen 177–179)
Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach diesen Korrekturen (Zeile 180) sind in Zeilen 2 bzw. 3 der Anlage ZVE zu übernehmen.