In Zeile 1 ist anzugeben, wie viele Anlagen Zinsschranke abzugeben sind. Da für jeden "Betrieb" eine eigene Anlage Zinsschranke zu verwenden ist, entspricht dies der Zahl der Betriebe im Sinne der Zinsschranke, die der Stpfl. unterhält.

"Betriebe" können nur bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen. Die Überschusseinkunftsarten unterliegen nicht der Zinsschranke (Vor Zeilen 1–3).

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