In Zeile 35 ist der Zugang zum fortführungsgebundenen Zinsvortrag einzutragen. Dies ist ein Zinsvortrag, für den die Voraussetzungen des § 8d KStG erfüllt sind und unter der Voraussetzung, dass der Stpfl. einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Anlage Zinsschranke sieht keine Möglichkeit vor, ausdrücklich einen entsprechenden Antrag zu stellen; dieser wird in Zeile 12 der Anlage WA gestellt. Ist der Antrag gestellt, ist Zeile 35 auszufüllen. Wird Zeile 35 nicht ausgefüllt, kann dies daran liegen, dass die Voraussetzungen des § 8d KStG nicht vorliegen oder der Stpfl. den entsprechenden Antrag nicht stellt. Sofern der Stpfl. den Antrag stellt, werden alle noch bestehenden Zinsvorträge zu fortführungsgebundenen Zinsvorträgen.

Die Anlage Zinsschranke geht davon aus, dass sich der Betrag in Zeile 35 rechnerisch aus dem ermittelten Zinsvortrag zum Schluss des Vz 2019 (Zeile 27) abzüglich des für die vorangegangenen Vz ermittelten fortführungsgebundenen Zinsvortrags, der in den vorangegangenen Zeilen durch bestimmte Sachverhalte verringert worden ist (Zeilen 28, 29, 31, 33), ergibt. Damit wird sichergestellt, dass wenn im Vz 2019 ein Antrag gem. § 8d KStG gestellt wird, alle bis dahin bestehenden Zinsvorträge fortführungsgebunden werden. Dies berücksichtigt aber nicht, dass der Stpfl. ein Antragswahlrecht hat.

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