In Zeile 61 ist der EBITDA-Vortrag einzutragen, der für das sechste vorangegangene Wirtschaftsjahr festgestellt worden ist. Diese Aufteilung nach Wirtschaftsjahren ist erforderlich für die Feststellung, ob und in welcher Höhe der EBITDA-Vortrag aufgrund der zeitlichen Begrenzung entfällt. Der Betrag, der in die Zeile eingetragen wird, darf daher nur die im jeweiligen Wirtschaftsjahr nicht genutzten Vorträge enthalten; eine Summe der EBITDA-Vorträge verschiedener Wirtschaftsjahre darf nicht gebildet werden.

In Zeile 61 ist ein Betrag einzutragen, obwohl der EBITDA-Vortrag des fünften vorangegangenen Wirtschaftsjahrs wegfällt; es darf keine Null eingetragen werden. Der Wegfall dieses EBITDA-Vortrags wird in Zeile 58 berücksichtigt, indem der in Zeile 67 eingetragene Betrag in Zeile 58 abgezogen wird.

Vgl. im Übrigen die Ausführungen zu Zeile 50.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?