Prof. Dr. Gerrit Frotscher
In dieser Zeile ist die Gewerbesteuer einzutragen und bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen. Die Gewerbesteuer gehört nach § 4 Abs. 5b EStG nicht zu den Betriebsausgaben. Da sie aber den Bilanzgewinn regelmäßig gemindert hat, ist sie über Zeile 54 bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen.
Die Gewerbesteuer ist erst ab Erhebungszeitraum 2008 nicht abziehbar. Einzutragen ist daher nur die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume ab 2008, nicht die für frühere Erhebungszeiträume. Entscheidend für die Frage der Abziehbarkeit der Gewerbesteuer ist, für welchen Erhebungszeitraum die Gewerbesteuer entstanden ist, nicht, in welchem Erhebungszeitraum sie festgesetzt oder gezahlt wurde. Es muss sich bei der Hinzurechnung somit nicht zwangsläufig nur um die Gewerbesteuer des Erhebungszeitraums 2020 handeln, wohl aber um Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume ab 2008. Einzutragen ist die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume ab 2008, die im Wirtschaftsjahr 2020 bzw. abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 den Gewinn der Körperschaft gemindert hat. Dies ist der Gesamtbetrag
- der im Wirtschaftsjahr 2020 bzw. abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 gezahlten Gewerbesteuer für vorangegangene Erhebungszeiträume, die nicht durch eine vor dem Wirtschaftsjahr 2020 bzw. abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 gebildete Rückstellung berücksichtigt worden ist,
- der im Wirtschaftsjahr 2020 bzw. abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 gezahlten Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 2020 und
- der im Wirtschaftsjahr 2020 bzw. abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020 durch eine Rückstellung berücksichtigten Gewerbesteuer.
Zahlungen von Gewerbesteuer, für die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren Rückstellungen gebildet wurden, sind nicht einzubeziehen, da sie den Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2020 bzw. abweichenden Wirtschaftsjahrs 2019/2020 nicht gemindert haben.
Erstattungen sind mit der als Aufwand gebuchten Gewerbesteuer zu verrechnen, sodass nur der Saldo in Zeile 54 einzutragen ist bzw. eine Erstattung mit negativem Vorzeichen. Dies gilt auch für den Ertrag aus der Auflösung von Gewerbesteuerrückstellungen im Wirtschaftsjahr 2020 bzw. abweichenden Wirtschaftsjahr 2019/2020. Konsequenterweise gilt auch das nur für Erstattungen und Auflösungen von Gewerbesteuerrückstellungen für die Erhebungszeiträume ab 2008.
Nicht abziehbar sind auch Nebenleistungen zur Gewerbesteuer ab dem Erhebungszeitraum 2008. Diese sind aber nicht in Zeile 54, sondern in Zeile 58 einzutragen.