Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang der Insolvenzmasse. Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen unzureichender Deckung der Kosten des Verfahrens bei zuwenig Insolvenzmasse
Normenkette
GKG § 5 Abs. 2; InsO § 80 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Chemnitz (Beschluss vom 15.07.2003; Aktenzeichen 1003 IN 2244/02) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 15.7.2003 sowie der Kostenansatz vom 11.2.2003, Az.: 1003 IN 2244/02,
aufgehoben.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.11.2003 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beteiligte zu 1) als Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldnerin wurde mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12.11.2003 außerdem eine Stundung der Kosten des Verfahrens gewährt, soweit ihr Vermögen nicht ausreicht, diese Kosten zu decken.
Im ersten Berichtstermin am 11.2.2003 hatte der Verwalter angegeben, dass aufgrund einer Rückzahlung der sich die freie verfügbare Masse auf 637,10 EUR beläuft. Mit vorläufiger Kostenrechnung vom 11.2.2003 wurde vom Verwalter eine Kostenpauschale i.H.v. 1.202,97 EUR erhoben.
Gegen diesen Kostenansatz hat der Beteiligte zu 1) Erinnerung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass bei nicht ausreichender Deckung der gesamten Verfahrenskosten durch die Masse bei vorhandenen Barmitteln eine Befriedigung durch den Verwalter gem. § 207 III InsO vorzunehmen ist.
Das Amtsgericht Chemnitz hat nach Anhörung des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 15.7.2003 die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung verweist der Rechtspfleger auf eine Anweisung des Bezirksrevisors, die das Amtsgericht verpflichte, in Stundungsverfahren Massebeträge ab 10,00 EUR bei masseunzulänglichen Verfahren einzuziehen. Sobald trotz Stundung ein Massezufluss erfolgt, sei dieser Betrag vom Kostenbeamten geltend zu machen.
Der Insolvenzverwalter legte gegen den seine Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Beschwerde ein. Das Amtsgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht Chemnitz als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat eine Stellungnahme des Beteiligten zu 2) eingeholt. Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass der Beteiligte zu 1) nicht beschwerdeberechtigt sei. Des Weiteren verweist der Beteiligte zu 2) darauf, dass der Verwalter verpflichtet sei, bei anfallender Masse zunächst die Kosten zu berichtigen. Innerhalb des §54 InsO sei nicht von einem Gleichrang auszugehen, vielmehr sei die Rangklasse § 54 I Nr. 1 InsO vorranggig.
Aus der Nichtabhilfeverfügung der Rechtspflegerin vom 9.5.2003 (Bl. 61 d.A.) ergibt sich, dass das gegenständliche Rechtsproblem der Einziehung von Kosten bei Massezufluss in Verfahren, in denen eine Verfahrenskostenstundung erfolgte, allgemeine Bedeutung hat. Demgemäß hat der Einzelrichter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache mit Beschluss vom 27.11.2003 zur Entscheidung auf die Kammer übertragen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Schriftsätze des Beschwerdeführers vom 28.7.2003 sowie vom 7.10.2003 und die Stellungnahme des Beteiligten zu 2) vom 30.9.2003 zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 5 II GKG statthafte Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig.
Der Beteiligte zu 1) ist als Insolvenzverwalter beschwerdeberechtigt. Gem. §5 II GKG können gegen die Entscheidung über die Kostenerinnerung der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, gem. §80 I InsO auf den Insolvenzverwalter über. Zur Insolvenzmasse gehört auch das während des Verfahrens erlangte Vermögen. Es ist daher konsequent, dass der Verwalter bei Inanspruchnahme der vorhandenen freien Masse durch einen Kostenansatz – wie hier – anstelle des Schuldners aufgrund der mit der Verfahrenseröffnung vom Schuldner auf den Verwalter übertragenen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis berechtigt ist, das Rechtsmittel der Beschwerde gegen einen die Erinnerung zurückweisenden Beschluss einzulegen. Für diese Auffassung spricht auch die vom Reichsgericht in seinem Urteil vom 11.6.1929 (abgedr. in JW 1929, Seite 611 ff.) geäußerte Rechtsauffassung. Dort ist u.a. ausgeführt, dass Streitigkeiten darüber, ob Gerichtskosten vom Konkursverwalter als Massekosten zu begleichen oder als Konkursforderungen gegen den Gemeinschuldner anzumelden sind, und ob im ersteren Fall die alsbaldige vollständige Befriedigung oder wegen Unzulänglichkeit der Masse nur eine verhältnismäßige Berücksichtigung verlangt werden kann, im Kostenansatzverfahren und sich daran anschließenden Beschwerdeverfahren zu klären sind. Die in dem vorgenannten Urteil vom Reichsgericht geäußerte Rechtsauffassung spricht gerade dafür, dass der Insolvenzverwalter bei Inanspruchnahme durch einen K...