Rn. 60
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Der Begriff der Ausgaben umfasst alle abfließenden Güter in Geld oder Geldeswert, dh auch Sachzuwendungen, ua in der Gestalt gebrauchter WG, BFH v 23.05.1989, X R 17/85, BStBl II 1989, 879, sowie die Überlassung des wirtschaftlichen Eigentums, zB die unentgeltliche Überlassung eines geleasten Gegenstands, BFH v 26.05.1982, I R 180/80, BStBl II 1982, 695; BFH v 08.08.1990, X R 149/88, BStBl II 1991, 70. Eine Geldspende ist auch dann gegeben, wenn der Gegenstand der Spende in dem Erlöschen einer von der Körperschaft in Geld zu erfüllenden Forderung besteht, BFH v 16.03.2021, X R 37/19, BStBl II 2021, 810. Erfolgt die Zuwendung in einer Fremdwährung oder in einer Kryptowährung, handelt es sich jeweils um Sachspenden, Hornung, npoR 2020, 11, 12.
Der Abfluss einer Ausgabe erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der StPfl die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Geld oder das geldwerte Gut verliert, BFH v 16.02.2011, X R 46/09, BStBl II 2011, 685; dafür reicht neben dem Übergang des zivilrechtlichen Eigentums auch die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums aus, BFH v 08.08.1990, X R 149/88, BStBl II 1991, 70; BFH v 06.12.2016, X R 11/17, BFH/NV 2019, 622 zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Grundstück. § 10b EStG gebietet keine Abweichung vom Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG.
Die Wertabgabe muss ferner zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung des Spenders geführt haben, eine solche ist dann nicht gegeben, wenn der Wertabgabe aus dem Vermögen des StPfl ein Zufluss in gleicher Höhe bei seiner mit ihm zusammen zur ESt veranlagten Ehefrau vorliegt, BFH v 20.02.1991, X R 191/87, BStBl II 1991, 690.
Erfolgt eine Spende von Warengutscheinen durch einen Unternehmer, liegt ein Abfluss erst dann vor, wenn die Warengutscheine eingelöst werden. Zur Bewertung von Sachspenden s Rn 231ff.
Rn. 61
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Bei den Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um Leistungen, die das Mitglied aufgrund der Regelungen in der Satzung an die Körperschaft erbringt, mit umfasst sind auch Umlagen und Aufnahmegebühren, vgl BT-Drucks 16/520, 16; Brandl in Brandis/Heuermann, § 10b EStG Rz 25 (Mai 2021). Die Abziehbarkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch § 10b Abs 1 S 3 EStG eingeschränkt, dazu ausführlich s Rn 167ff.
Rn. 62
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Zuwendungen können nur dann als Sonderausgaben anerkannt werden, wenn sie zur Förderung der in § 10b Abs 1 S 1 EStG genannten Zwecke erfolgen. Dafür kommt es nicht auf die Förderungsabsicht des StPfl an, sondern es ist erforderlich, dass der Empfänger der Zuwendung diese tatsächlich ausschließlich für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet, BFH v 19.03.1976, VI R 72/73, BStBl II 1976, 338. Bei einer zweckwidrigen Verwendung der Zuwendung ist deshalb ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 Nr 2 AO gegeben, so dass grds eine Änderung des bestandskräftigen ESt-Bescheids des Zuwendenden möglich ist. Entsprechendes gilt für eine Änderung des ESt-Bescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs 1 Nr 1 AO, vgl BFH v 12.09.1990, I R 65/86, BStBl II 1991, 258.
Zu beachten ist allerdings die Regelung in § 10b Abs 4 S 1 EStG über den Vertrauensschutz zugunsten des StPfl, der zumindest nicht grob fahrlässig handelt, ausführlich dazu s Rn 260ff. Führt die Fehlverwendung auf der Ebene der Körperschaft, welche die Zuwendung empfanden hat, hingegen dazu, dass das Ausschließlichkeitsgebot des § 56 AO verletzt ist, sodass die Körperschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 9 AO erfüllt, entfällt der gesamte Spendenabzug, sofern kein Vertrauensschutz besteht, BFH v 07.11.1990, X R 203/87, BStBl II 1991, 547 unter II.2. zu einer "Spendenwaschanlage"; vgl auch Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 31 (Oktober 2019).
Rn. 63
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Zuwendungen die mit der Auflage geleistet werden, sie an eine bestimmte natürliche Person weiterzugeben, sind nach R 10b.1 Abs 1 S 2 EStR 2012 nicht abziehbar, so auch FG Nds v 15.06.2009, 15 K 30 331/06, DStRE 2010, 592 (nachfolgend BFH v 04.11.2009, X B 117/09, BFH/NV 2010, 229) zu einer Zuwendung an einen bestimmten Sportler, die über einen Sportverein geleitet wurde. Erfolgt die Spende unter Bezugnahme auf eine bestimmte Person hingegen zur Förderung eines bestimmten Projekts, ist sie als Sonderausgabe abziehbar, Kulosa in H/H/R, § 10b EStG Rz 31 (Oktober 2019).
Rn. 64–69
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vorläufig frei