Spendenabzug bei Zuwendung mit konkreter Zweckbindung
Hintergrund: Spende für die Unterbringung eines "Problemhunds" in einer Tierpension
Die Klägerin begehrte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2015 einen Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000 EUR an einen Tierschutzverein (V). Die Steuerpflichtige war ehrenamtlich für V tätig und kümmerte sich um die dort untergebrachten Hunde. Dabei war ihr der Schäferhund (B) besonders ans Herz gewachsen. Bei B handelte es sich um ein sog. Problemtier, das unter dem Leben im Zwinger litt, aber nach einigen gescheiterten Vermittlungsversuchen nicht mehr ohne Weiteres vermittelbar war. Die Klägerin hielt es daher für sinnvoll, B auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension (P) unterzubringen. Allerdings waren die Verantwortlichen des V weder bereit noch in der Lage, die für die Unterbringung eines einzelnen Hundes erforderlichen Mittel von 5.000 EUR aufzubringen. Deshalb erklärte sich die Klägerin bereit, die Kosten für die Unterbringung zu übernehmen. V erteilte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung über eine Sachzuwendung im Wert von 5.000 EUR.
Die Klägerin begab sich mit einer Verantwortlichen des V zu P. Die Verantwortliche des V unterschrieb den Tierpflegevertrag. Ob die Klägerin den von ihr mitgebrachten Bargeldbetrag von 5.000 EUR unmittelbar an den anwesenden Vertreter der P übergeben hat oder aber an die Verantwortliche des V mit der Maßgabe, das Geld an den Vertreter der P weiterzugeben, ist zwischen den Beteiligten streitig.
Finanzamt lehnt Spendenabzug ab
Das Finanzamt lehnte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 den begehrten Spendenabzug für die 5.000 EUR ab
Klage war erfolglos
Die Klage der Steuerpflichtigen hatte keinen Erfolg. Das FG entschied, die Zahlung der Klägerin sei nicht in den Verfügungsbereich des steuerlich begünstigten V gelangt; dieser habe gerade keine Verfügungsmacht über das Geld erhalten sollen. Die Klägerin habe keine "Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke" in das Vereinsvermögen, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres gemacht, unabhängig davon, wie der Geldbetrag letztlich an die Tierpension übergeben worden sei. V sei letztlich nur als Durchlaufstelle aufgetreten und habe kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der Verwendung des Geldbetrags gehabt. Ein Vertrauensschutz aufgrund der Zuwendungsbestätigung komme nicht in Betracht, da die gewählte Gestaltung zeige, dass der Klägerin klar gewesen sei, die bloße Sicherstellung des Unterhalts und der Unterbringung für einen bestimmten Hund rechtfertige keinen Spendenabzug.
BFH gibt der Revision statt
Der BFH hat der Revision stattgegeben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Folgende Gesichtspunkte waren für den BFH entscheidend:
- Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) können nach § 10b Abs. 1 EStG im Rahmen der dort genannten Höchstbeträge als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug ist, dass sie an einen begünstigten Empfänger i.S.d. § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG geleistet werden.
- Dass die Klägerin bestimmt hat, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung des B zu verwenden, steht einem Spendenabzug an sich nicht entgegen. Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich. Denn eine tatsächliche Verwendung im Rahmen seiner steuerbegünstigten Zwecke kann der begünstigte Empfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt, da er eine zweckgebundene Spende nicht annehmen muss. Bei ihm verbleibt das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie er im konkreten Einzelfall seine steuerbegünstigten Zwecke fördern möchte.
- Bei zweckgebundenen Spenden ist die Unentgeltlichkeit zwar besonders sorgfältig zu prüfen. Der für einen Spendenabzug ebenfalls erforderliche Unentgeltlichkeit steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. Diese kann auch bei einer Verpflichtung zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Tieres gegeben sein. Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist - jedenfalls im Grundsatz - nicht spendenschädlich.
- Allein der Umstand, dass in einer Zuwendungsbestätigung für eine Geldzuwendung irrig angegeben wird, es handele sich um eine Sachzuwendung, steht dem Abzug der Zuwendung nicht entgegen.
Hinweis: FG muss noch weitere Feststellungen treffen
Das FG hat rechtsfehlerhaft offengelassen, ob die von der Klägerin gegebene Spende tatsächlich für steuerbegünstigte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG) satzungsmäßige Zwecke verwendet worden ist, indem V den B auf Dauer in einer gewerblichen Tierpension - hier P - untergebracht hat. Auch wenn die Förderung des Tierschutzes i.S.d, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO grundsätzlich die Unterstützung für einzelne Tiere umfasst, wird das FG unter Heranziehung der im Zeitpunkt der Spende gültigen Satzung und weiterer geeigneter Unterlagen (wie z.B. Tierheimordnung, Nachfrage beim Deutschen Tierschutzbund e.V.) feststellen müssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension zur Förderung des Tierschutzes in Erwägung zu ziehen ist und ob eine solche im Streitfall angezeigt war. Bislang hat es nur festgestellt, dass B verhaltensauffällig und "nicht mehr ohne weiteres vermittelbar" gewesen war.
BFH Urteil vom 16.03.2021 - X R 37/19 (veröffentlicht am 16.09.2021)
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