Rn. 195
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Der Sinn dieser Alternative besteht darin, dass die Vorschrift des § 12 Nr 2 EStG Alt 1 nicht durch freiwilliges Eingehen einer vertraglichen Verpflichtung umgangen werden kann. Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht gemäß § 12 Nr 2 EStG Alt 2 sind grds im identischen Umfang wie freiwillige Zuwendungen gemäß § 12 Nr 2 EStG Alt 1 nicht abzugsfähig. Der Unterschied besteht darin, dass sich die Freiwilligkeit auf die von dem Zuwendenden eingegangene Rechtspflicht zur Leistung bezieht. Ist der Zuwendende diese Pflicht zur Leistung ohne gesetzliche, vertragliche oder behördliche Pflicht eingegangen, liegt Freiwilligkeit vor. Die Ausführungen zur Freiwilligkeit bei § 12 Nr 2 EStG Alt 1 gelten entsprechend.
Rn. 196
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
§ 12 Nr 2 EStG Alt 2 spielt regelmäßig bei der Frage eine Rolle, ob wiederkehrende Leistungen als Entgelt für einen Veräußerungsvorgang, als Versorgungsleistungen oder als Unterhaltsleistungen anzusehen sind. In einem ersten Prüfungsschritt ist insoweit zu prüfen, ob eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen vorliegt (s Rn 184ff). In diesem Sonderbereich findet § 12 Nr 2 EStG Alt 2 von vornherein keine Anwendung. Ist keine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung gegeben, ist in einem zweiten Prüfungsschritt zu prüfen, ob die wiederkehrenden Leistungen im Rahmen eines entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Vorgangs erbracht werden (s Rn 179ff).
Bei einer entgeltlichen Vermögensübertragung spielt § 12 Nr 2 EStG Alt 2 wiederum keine Rolle. Bei einem teilentgeltlichen Vorgang, greift § 12 Nr 2 EStG Alt 2 für den unentgeltlichen Anteil der wiederkehrenden Leistungen ein. Bei einem unentgeltlichen Vorgang sind die wiederkehrenden Leistungen insgesamt nicht abzugsfähige Unterhaltsleistungen iSd § 12 Nr 2 EStG Alt 2.
Rn. 197
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
Da im Einleitungssatz des § 12 EStG ein Vorrang eingeräumt wird, können Zuwendungen gemäß § 12 Nr 2 EStG Alt 2 ggf als Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten (sog Realsplitting) gemäß § 10 Abs 1 Nr 1 EStG aF (bis einschließlich VZ 2014) bzw § 10 Abs 1a Nr 1 EStG nF (ab VZ 2015) oder als Unterhaltsleistungen an eine dem StPfl oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gemäß § 33a Abs 1 EStG abgezogen werden.
Rn. 198
Stand: EL 153 – ET: 10/2021
vorläufig frei