Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 42
Stand: EL 178 – ET: 01/2025
Die bis einschließlich VZ 1991 in § 13 Abs 1 Nr 2 EStG namentlich aufgeführten Nutzungen wie Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei und Wanderschäferei wurden mit Wirkung ab VZ 1992 (StÄndG 1992 v 25.02.1992, BStBl I 1992, 146) unter dem neuen Oberbegriff "Einkünfte aus sonstiger luf Nutzung (§ 62 BewG)" zusammengefasst (ab 01.01.2025: § 242 BewG). Einziger Zweck (!) der gesetzlichen Änderung war wohl, die bisher nach Auffassung der FinVerw lediglich bewertungsrechtlich der LuF zugeordnete Erzeugung von Nützlingen (Schlupfwespen, Raubmilben) ab dem Wj 1992/93 (vgl insoweit Vfg der OFD Frankfurt/M v 29.01.1996) auch für Zwecke der Ertragsbesteuerung zu übernehmen (BT-Drs 12/1108). Ansonsten brachte die Neuformulierung inhaltlich keine Änderungen mit sich, insb weil auch bisher schon die Nutzungen und Tierhaltungsformen iSd des § 13 Abs 1 Nr 2 EStG 1991 denjenigen in § 62 BewG entsprachen (so auch Märkle/Hiller, Rz 166 11. Aufl).
Auch die in § 62 Abs 1 Nr 6 BewG/§ 242 Abs 2 Nr 6 BewG aufgeführte Saatzucht (Züchtung und Vermehrung von Pflanzensaatgut, nicht jedoch die Vermehrung von Zuchtsaatgut, im Einzelnen s A 237.16 AEBewGrSt) sowie die in § 62 BewG/§ 242 BewG nicht namentlich aufgeführte (planmäßige) Erzeugung von Weihnachtsbaumkulturen (s A 237.19 AEBewGrSt) und der Pilzanbau (Anbau von Kultur-Champignons, s A 237.17 AEBewGrSt) gehören bewertungsrechtlich und dem folgend auch ertragsteuerlich zur sonstigen landwirtschaftlichen Nutzung. Auch die Zucht und Vermehrung von Schnecken gehört wohl insoweit noch zur LuF.
Während nach § 13 Abs 1 Nr 1 EStG die allg Tierzucht und Tierhaltung nur bei Vorhandensein einer ausreichenden Futtergrundlage im eigenen Betrieb den Einkünften aus LuF zugeordnet werden kann (vgl BFH v 12.08.1982, BStBl II 1983, 36), wird ein solcher Zusammenhang für die in § 13 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 62 BewG aufgeführten Formen der Tiererzeugung und -haltung nicht gefordert; unbeachtlich ist deshalb auch, wenn sämtliche Futtermittel zugekauft werden. Dementsprechend kann die nicht bodengebundene Tierhaltung iSd § 13 Abs 1 Nr 2 (allein schon wegen des Fehlens hierfür maßgeblicher VE-Schlüssel) nicht zu einer gewerblichen Tierhaltung führen; allenfalls dann, wenn überwiegend fremde Erzeugnisse zugekauft und nach nur kurzer Verweildauer im Betrieb weiterveräußert werden, kann ein Gewerbebetrieb vorliegen (s FG Niedersachsen v 08.09.1994, EFG 1995, 232 bei einer Verweildauer von fast fertig gemästeten Forellen von nur 15 Tagen im Betrieb).
Soweit danach im Einzelfall eine Gewerblichkeit des Betriebs anzunehmen ist (weil keine Eigenerzeugung sondern ein Tierhandel betrieben wird), unterliegen etwaige daraus resultierende Verluste in keinem Fall dem Verlustausgleichsverbot nach § 15 Abs 4 EStG, weil diese Vorschrift lediglich eine Wettbewerbsverzerrung der unter § 13 Abs 1 Nr 1 EStG fallenden Tierzucht und Tierhaltung zuungunsten der LuF verhindern soll (FG Bremen v 27.06.1986, EFG 1986, 601; BFH v 19.12.2002, BStBl II 2003, 507; im Übrigen s § 15 Rn 180–182 (Bitz)).
Die Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft und Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (Neufassung des § 13 Abs 1 Nr 2 EStG und des § 62 Abs 1 BewG ab VZ 1965/§ 242 Abs 2 BewG ab VZ 2025) jedoch nur (noch) dann der LuF zugerechnet werden, wenn die erzeugten oder gehaltenen Tiere (im weitesten Sinne) der menschlichen Ernährung und damit der Versorgung der Bevölkerung dienen (BFH v 13.03.1987, BStBl II 1987, 467; BFH v 16.02.2004, BStBl II 2005, 347).
Für die Imkerei bzw Wanderschäferei gelten diese Einschränkungen aber ebenso wenig wie für die flächengebundene Tierhaltung bzw -erzeugung iSd des § 13 Abs 1 Nr 1 EStG, sodass zB iRd Wanderschäferei erzeugte Schafe ebenso wie solche aus der bodengebundenen Koppelhaltung allein zu (zB medizinischen) Versuchszwecken ebenfalls der LuF zugeordnet werden können (s auch FG Niedersachsen v 22.11.2006, EFG 2007, 1151 für den vergleichbaren Fall der Züchtung von Kaninchen für den ausschließlichen Zweck der Gewinnung von Blutserum).