Josef Mitterpleininger, Dipl.-Finw. (FH) Sebastian Gruber
Rn. 131
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Wie bisher kann ein zur Durchschnittssatzgewinnermittlung verpflichteter LuF auf Antrag seinen Gewinn für den gesamten luf Betrieb freiwillig nach § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG ermitteln; an diesen Antrag ist er für vier Wj gebunden. Nach deren Ablauf verlängert sich der Vierjahreszeitraum nicht automatisch, sondern nur aufgrund eines erneuten Antrags. Eine Beschränkung des Antrags auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht möglich.
Die Befugnis und Verpflichtung zur Gewinnpauschalierung geht grds nicht auf einen Betriebsübernehmer über, so dass sich durch Betriebsübergang der Vierjahreszeitraum verkürzen kann. Durch die Sonderregelung des § 13a Abs 1 S 3 EStG wird allerdings sichergestellt, dass der Betriebsübernehmer im Wj des Übergangs noch den Gewinn nach der vom Betriebsvorgänger gewählten Gewinnermittlungsart ermitteln muss (s Rn 95).
Rn. 132
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Sind die Voraussetzungen nach § 13a Abs 1 EStG sämtlich erfüllt, kann ein Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs gleichwohl beantragen, dass der Gewinn für vier aufeinander folgende Wj durch BV-Vergleich oder durch Vergleich der BE mit den BA ermittelt wird.
Der Gewinn ist jedoch für den gesamten Vierjahreszeitraum nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn der Gewinn nicht tatsächlich für die vollen vier Wj anderweitig ermittelt wird (§ 13a Abs 2 EStG). Der freiwillige Übergang zu einer anderen Gewinnermittlungsart als der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen erfordert nach § 13a Abs 2 EStG demnach zweierlei;
- zum einen einen darauf gerichteten eindeutigen Antrag und
- zum anderen die tatsächliche Durchführung einer Gewinnermittlungsart, die der Landwirt wählen kann und gewählt hat.
Rn. 133
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Entsprechend dem Wortlaut des § 13a Abs 2 EStG steht das Wahlrecht auf anderweitige Gewinnermittlung unter dem Vorbehalt, dass dieselbe tatsächlich für vier Wj hintereinander durchgeführt wird. Dagegen entfaltet der Antrag nach § 13a Abs 2 EStG keine Bindungswirkung für die Frage, welche Art der Gewinnermittlung (EÜR oder BV-Vergleich) anstelle der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen vorgenommen wird, denn der Antrag entlässt den StPfl lediglich für vier Wj aus der Gewinnermittlung nach § 13a EStG (BFH v 02.06.2016, BStBl II 2017, 154; glA Leingärtner/Krüger, Kap 26 Rz 57). Ein LuF, der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen gegen die Gewinnermittlung nach § 13a EStG entscheidet, ist deshalb für vier Wj auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 bzw Abs 3 EStG festgelegt.
Diese Bindung an die Gewinnermittlungsart bedeutet indes nicht, dass der LuF, der einen Antrag nach § 13a Abs 2 EStG gestellt hat, für seinen Betrieb iSd § 13a Abs 1 EStG nicht während des Zeitraums von vier Wj zwischen dem BV-Vergleich und der EÜR wechseln darf, sofern er eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und damit zusammenhängend vernünftige wirtschaftliche Gründe für einen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart darlegen kann; ein bloßer Irrtum über die steuerlichen Folgen dieser Wahl reicht jedenfalls nicht aus (BFH v 02.06.2016, aaO). Dabei muss sich der Landwirt allerdings im Klaren sein, dass der erneute Wechsel der Gewinnermittlungsart wiederum zu Übergangsgewinnen bzw -verlusten führen kann.
Ermittelt der Landwirt seinen Gewinn jedoch nicht während des vierjährigen Bindungszeitraums des § 13a Abs 2 S 2 EStG nach der zulässig gewählten anderweitigen Gewinnermittlungsart, ist nicht etwa der Gewinn für den verbleibenden Teil des Vierjahreszeitraums entsprechend den Grundsätzen der bisher gewählten Gewinnermittlungsart zu schätzen, sondern dies führt vielmehr dazu, dass der Antrag auf anderweitige Gewinnermittlung als von Anfang an unwirksam angesehen werden muss. Bereits bestandskräftige, den anderweitig ermittelten Gewinn berücksichtigende ESt- bzw Feststellungsbescheide sind mE nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu berichtigen (glA Leingärtner/Krüger, Kap 26 Rz 57).
Rn. 134
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
§ 13a Abs 2 EStG fordert für die Wirksamkeit des Antrags nicht (mehr), dass bei einer beantragten Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG die BE und BA aufgezeichnet werden, weil der Gesetzeswortlaut nur noch auf eine Gewinnermittlung mittels Vergleichs der BE mit den BA abstellt. Demzufolge muss mE für die Wirksamkeit des Antrags jede Form einer Gewinnermittlung genügen, welche den Anforderungen des § 4 Abs 3 EStG gerecht wird.
Rn. 135
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Anders als eine bestehende Buchführungsverpflichtung nach § 141 AO geht eine freiwillig begründete Buchführungspflicht nicht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt (BMF v 27.03.1981, BStBl I 1981, 282 Tz 2.4.4.). Geht danach die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs, für den freiwillig Bücher geführt werden, innerhalb des Vierjahreszeitraums auf eine andere Person über, kann diese, sofern bei ihr sämtliche Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung nach Durchschnitt...