Rn. 3081
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Es gibt grds nur eine Erbengemeinschaft. Jede(r), der im Rahmen der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge als Miterbe/Miterbin eingesetzt wird, ist Mitglied dieser einen Erbengemeinschaft.
Soweit es bei Anteilen an PersGes zu einer Sonderrechtsnachfolge kommt (s Rn 2781), fällt der Anteil nicht in die Erbengemeinschaft, sondern unmittelbar dem/den hierzu berufenen Erben, ggf geteilt, direkt an.
Rn. 3082
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
In besonderen Konstellationen kann es zu einer sog Nachlassspaltung kommen, bei der einzelne Gegenstände des Nachlasses erbrechtlich unterschiedlichen Rechtsordnungen unterstehen. Dies kann zur Entstehung mehrerer Erbengemeinschaften führen, die personenidentisch oder personenverschieden sein können (BFH vom 10.10.2018, IX R 1/17, BFH/NV 2019, 232). Setzen sich die Miterben bei einer zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller personengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinander, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen, ist auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder ob teilweise Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge anzunehmen sind, auf diesen einheitlichen Vorgang und auf den gesamten Nachlass abzustellen (BFH vom 10.10.2018, IX R 1/17, BFH/NV 2019, 232).
Rn. 3083
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Damit wird steuerrechtlich die zivilrechtliche Nachlassspaltung nicht negiert, es wird jedoch berücksichtigt, dass die Miterben frei sind, die personengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinanderzusetzen, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen. Hierzu sind sie nicht – weder zivilrechtlich noch steuerlich – verpflichtet, sie können auch jeden Nachlass einzeln auseinandersetzen, dann kommt es für die ertragsteuerliche Beurteilung auf die jeweilige Auseinandersetzung an (BFH vom 10.10.2018, IX R 1/17, BFH/NV 2019, 232). ME muss diese Rspr auch für die Fälle gelten, wenn die Erbengemeinschaft zT personenverschieden sind.
Beispiel: Nachlassspaltung
A, B und C bilden eine Erbengemeinschaft für das inländische Vermögen, zusammen mit D bilden sie nach ausländischem Recht eine Erbengemeinschaft für das ausländische Vermögen.
A, B, C und D setzen sich über den Nachlass insgesamt (in- und ausländisches Vermögen) auseinander, dabei erhält D auch inländisches Vermögen. Auch hier ist für die Beurteilung, ob und in welchem Umfang Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge vorliegen, nach zutreffender Auffassung die gesamte Auseinandersetzung einheitlich zu beurteilen.
Rn. 3084–3100
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
vorläufig frei