Rn. 137

Stand: EL 167 – ET: 09/2023

Die Entnahme von Anteilen an einer KapGes aus dem BV in das PV stellt einen veräußerungsgleichen Vorgang dar und ist als laufender Gewinn zu besteuern. Sie ist nach § 6 Abs 1 Nr 4 EStG mit dem Teilwert zu bewerten. Die Entnahme gilt wiederum als Anschaffung iSd § 17 EStG des StPfl im PV, wobei der Entnahmewert als AK anzusetzen ist. Es liegen sog fiktive AK vor, falls die Beteiligung im PV wieder veräußert wird (Pung in D/P/M, § 17 EStG Rz 95).

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