Dr. jur. Lukas Karrenbrock
Rn. 19
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Die Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von im PV gehaltenen wesentlichen Beteiligungen an KapGes lässt sich auf das Reichs-EStG (REStG) 1925 zurückführen (RGBl I 1925, 189). Nach § 30 Abs 3 REStG 1925 galten die Einkünfte aus der Veräußerung eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Mitunternehmeranteils und einer wesentlichen Beteiligung an einer KapGes (mehr als 25 %) als gewerbliche Einkünfte. Im REStG 1934 wurde die Besteuerung von Gewinnen bzw Verlusten aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung erstmals in einer eigenständigen Vorschrift des § 17 REStG 1934 geregelt (RGBl I 1934, 1005; hierzu Wolff-Diepenbrock in FS Klein, 875ff).
Rn. 20
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Durch das StÄndG vom 14.05.1965 wurde gemäß § 17 Abs 4 EStG aF die Besteuerung des Liquidationsgewinns zum ersten Mal gesetzlich angeordnet (BGBl I 1965, 377). Außerdem beseitigte es die Zusammenrechnung von Anteilen naher Angehöriger (Seer in FS Hüffer 2010, 937, 939). Durch das AStRefG vom 08.09.1972, BGBl I 1972, 1713 wurde der Anwendungsbereich des § 17 durch § 6 AStG für Fälle des Wegfalls der unbeschränkten StPfl erweitert (s Rn 36). Mit dem EStRefG vom 05.08.1974 (BGBl I 1974, 1769) wurde die Verweisung auf § 16 Abs 5 EStG aF in § 17 Abs 3 EStG gestrichen. Die Anrechnung von ErbSt auf die ESt aus Veräußerungsgewinnen wurde in § 35 EStG aF neu geregelt. Das KStRefG vom 31.08.1976 (BGBl I 1976, 2597) führte die sog Anrechnungsmethode ein, so dass eine Anpassung des § 17 Abs 4 EStG erforderlich wurde.
Rn. 21
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Mit Wirkung ab dem VZ 1992 wurde mit § 17 Abs 1 S 2 und Abs 2 EStG idF StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl I 1992, 297) die verdeckte Einlage von Anteilen an einer KapGes in eine KapGes einer Veräußerung der Anteile gleichgestellt. Durch das JStG 1996 vom 18.12.1995 (BStBl I 1995, 786) wurde die Steuerfreiheit von Bagatellveräußerungen bis zu 1 % der Anteile pro Jahr gestrichen. Nach § 17 Abs 2 S 4 EStG idF JStG 1996 (§ 17 Abs 2 S 4 S 6 EStG nF) wurde die Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten dahingehend eingeschränkt, dass der Veräußerer bzw der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem unentgeltlichen Anteilserwerb wesentlich beteiligt sein musste oder dieser die wesentliche Beteiligung bereits iRd Gründung entgeltlich erworben haben musste. Mit dem JStG 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) wurde die Veräußerungsfiktion der Vorschrift des § 17 Abs 4 EStG auch auf Ausschüttungen oder Rückzahlungen von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto iSd § 27 KStG ausgedehnt. Die Vorschrift des § 50c Abs 11 EStG aF wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590) eingeführt, wonach auch bei einem Erwerb von Anteilen an einer KapGes von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner ein Sperrbetrag iSd § 50c EStG entstehen kann, wenn bei einem Veräußerer (Beteiligung unter 10 %) der Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung unterliegt. Die Regelung ist durch das StSenkG vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 433) aufgehoben worden.
Rn. 22
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Das StEntlG 1999/2000/2002 vom 31.03.1999 (BGBl I 1999, 402) änderte die Vorschrift des § 17 EStG in zwei wesentlichen Punkten: Zum einem wurde die wesentliche Beteiligungsgrenze von 25 % auf 10 % abgesenkt; zum anderen wurde die steuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten gemäß § 17 Abs 2 S 4 EStG aF (§ 17 Abs 2 S 6 EStG nF) neu geregelt. Das StEntlG 1999/2000/2002 gilt ab VZ 1999, also ab 01.01.1999. Die Absenkung der Beteiligungsquote gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes erst für Wertsteigerungen nach Verkündung des Gesetzes am 31.03.1999 (BVerfG vom 2 BvR 748/05, BStBl II 2011, 86 Tz 53), s Rn 194ff.
Rn. 23
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Mit dem StSenkG vom 23.10.2000 (BGBL I 2000, 1433) wurde die wesentliche Beteiligungsgrenze von vormals 10 % auf 1 % abgesenkt. Die Beteiligungsgrenze gilt für ausländische Beteiligungen ab VZ 2001, für inländische Beteiligungen ab VZ 2002 (zur Europarechtskonformität der zeitlichen Anwendung s Rn 11). Das StEuglG vom 19.12.2000 (BGBl I 2000, 1790) stellte im Zuge der Euro-Einführung die in § 17 Abs 3 EStG enthaltenen DM-Beträge auf Euro-Beträge um. Das UntStFG vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) enthielt nur redaktionelle Anpassungen, ua entfiel der Begriff der "Wesentlichkeit" der Beteiligung nach der Absenkung der Grenze für steuerverhaftete Anteile auf 1 %. Durch das HBeglG 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) wurde der Freibetrag auf EUR 9 060 und der Grenzbetrag auf EUR 36 100 herabgesetzt.
Rn. 24
Stand: EL 167 – ET: 09/2023
Mit dem SEStEG vom 07.12.2006 (BGBl I 2006, 2782) wurden die deutschen steuerrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf Umstrukturierungen innerhalb der EU angepasst. Mangels einer eigenen Anwendungsregelung traten die Änderungen des § 17 EStG idF SEStEG ab dem Verkündungsdatum 12.12.2006 in Kraft. IRd § 17 EStG waren vorrangig Fälle der Zuzugs- und Wegzugs...