Rn. 61
Stand: EL 159 – ET: 08/2022
Sofern nicht anders beim jeweiligen Stichwort vermerkt, gehören ua zu den nicht steuerbaren oder auch steuerfreien (im ESt-Recht ist diese Unterscheidung im Gegensatz zum USt-Recht bedeutungslos), da keiner Einkunftsart unterfallenden Bezügen:
Arbeitnehmer-Sparzulage
nach § 13 Abs 3 5. VermBG (H 2 EStH 2020)
Ausgleichsflächenentschädigung
Entschädigungen für die naturschutzrechtliche Beschränkung ehemals luf Flächen im PV sind nicht steuerbar (glA Fuchs/Lieber, FR 2005, 285)
Ausstattung
§ 1624 BGB
Betriebsausfallversicherung
s "Praxisausfallversicherung"
Break Fee
(Börsenbereich) BFH IX R 18/17,BStBl II 2018, 531
Eigenheimzulage
§ 16 EigZulG
Erbschaft und Schenkung
soweit sie nicht direkt in ein BV gelangen und dort dieses erhöhen
Erbverzicht
Ein vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist nicht einkommensteuerbar (BFH VIII R 57/10, BStBl II 2014, 56). S auch § 3 Abs 2 Nr 4 ErbStG.
Forderungsausfall im PV
s Rn 59
Gegenstand des täglichen Bedarfs
und Anschaffung und Veräußerung binnen Jahresfrist s Rn 60
Gewinn aus Preisausschreiben
s Rn 58
Glücksspiel
s Rn 58, 58a und s "Preisgeld"
Hochspannungsleitung
s "Stromleitung"
Internet-Domain
Deren Verkauf ist keine sonstige Leistung iSd § 22 Nr 3 EStG, dh nur iF § 23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) steuerbar (FG Köln 8 K 3038/08, DStR 2010, 1237 rkr).
Investitionszulage
§ 2 S 1 InvZulG (H 2 EStH 2020 "keine Einnahmen oder Einkünfte")
Kapitalabfindung von Renten
wobei es unerheblich ist, ob diese von Anfang an vereinbart ist oder der Rentenanspruch nachträglich in einen Kapitalanspruch umgewandelt wird (BFH BStBl III 1958, 277).
Kapitalerhöhung
Neue Anteilsrechte aufgrund der Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital nach §§ 1, 7 KapErhStG (H 2 EStH 2020 "keine Einnahmen oder Einkünfte")
Kryptowert
Die Veräußerung von Kryptowerten ist privates Veräußerungsgeschäft (anderes WG iSd § 23 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG), FG BdW 5 K 1996/19, NWB 2/2022, 90 mit Anmerkung Arendt/Friedberg, Rev, Az des BFH: IX R 27/21).
Zu Kryptokunst s Moskat/Schaar, BB 2022, 28.
Lotteriegewinn
s Rn 58
Pflegeleistungsentgelt
Entgelt aus dem Vermögen des pflegebedürftigen Angehörigen (hier: Schwager im selben Haushalt wie der Pflegende) sind idR nicht steuerbar, sie vollziehen sich iRd familiären Lebensgemeinschaft (BFH DStRE 1999, 857).
Pflichtteilsverzicht
s "Erbverzicht"
Poker
s Rn 58a
Praxisausfallversicherung
Bei Praxis-/Betriebsausfallversicherungen (Versicherung, die Selbstständigen während der Betriebsunterbrechung die anfallenden betrieblichen Kosten erstatten) ist zu unterscheiden nach Art des versicherten Risikos:
(1) |
Absicherung eines privaten Risikos, dh einer krankheits- oder unfallbedingten Betriebsunterbrechung: Die Versicherungsleistungen sind keine BE, sondern nicht steuerbar, da dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen (BFH X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; BFH VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168). Anders läge der Fall aber, wenn der Versicherungsschutz auf betriebsspezifische Krankheits- oder Unfallrisiken beschränkt wäre (dann steuerbare BE; BFH VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168). |
(2) |
Absicherung eines betrieblichen Risikos, dh, die Betriebsunterbrechung ist bedingt durch Beschädigung oder Zerstörung einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer, Sturm, Hagel, Leistungswasser, Einbruch, Diebstahl, Quarantäne: Die Versicherungsleistungen sind steuerbare BE, da ein betriebliches Risiko abgedeckt wird (BFH X R 21/07, BFH/NV 2010, 192; BFH VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168). |
(3) |
Mischversicherung: Aufteilung der Leistungen nach dem Verhältnis der Prämien mit und ohne betrieblichen Versicherungsanteil (BFH VIII R 6/07, BStBl II 2010, 168). |
S auch Alvermann/Potsch, DStR 2010, 91; Haberstock, SteuK 2009, 13.
Preisgeld
Steuerbare Preisgelder sind solche, insbesondere für wissenschaftliche oder künstlerische Leistungen, wenn sie mit einer der 7 Einkunftsarten untrennbar zusammenhängen. Über die Abgrenzung entscheiden die Ausschreibungsbedingungen und die der Preisverleihung zu Grunde liegenden Ziele (H 2 EStH 2020 "Preisgelder" iVm BMF v 05.09.1996, BStBl I 1996, 1150 und BMF v 30.05.2008, BStBl I 2008, 645).
Beispiele:
(1) |
Werbewirksame Auszeichnungen im Rahmen von betriebs- und berufsbezogenen Ausstellungen, wie zB Ausstellungen kunstgewerblicher Erzeugnisse. |
(2) |
Geldpreise mit Zuschusscharakter, die vom Empfänger im Rahmen seiner ausgeübten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden, zB
(a) |
Starthilfen nach der Meisterprüfung als Handwerker, die an die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit geknüpft sind (BFH BStBl II 1989, 650); |
(b) |
Filmpreise, die nach den Vergaberichtlinien einer Zweckbestimmung zur Herstellung eines neuen Films unterliegen; |
(c) |
Ideenwettbewerbe von Architekten (BFH BStBl II 1975, 558; BFH VI R 39/08, BStBl II 2009, 668). |
(d) |
Nachwuchsförderpreis (in der Kategorie Marktleiter), den ein Dritter (hier: Prüfungsverband im Bereich des Lebensmitteleinzelhandels) einem ArbN verleiht, wenn dieser wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen ... | |