Rn. 184
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Während nach der Rspr des BFH vom 23.04.1965, BStBl III 1965, 477 zu § 23 EStG in der bis einschließlich VZ 1998 anwendbaren Fassung die Entnahme eines WG aus dem BV nicht als Anschaffungsvorgang im PV galt, bestimmt § 23 Abs 1 S 2 EStG idF StEntlG 1999/2000/2002, dass auch die Überführung eines WG aus dem BV in das PV des StPfl im Wege der Entnahme oder Betriebsaufgabe als Anschaffung zu behandeln ist. Die Änderung wurde damit begründet, dass bei Entnahme häufig der zutreffende Teilwert (§ 6 Abs 1 Nr 4 EStG) schwer zu ermitteln ist (s BT-Drucks 14/23, 251). Die darin zum Ausdruck kommende Absicht, eine evtl Differenz zwischen dem "richtigen" und dem bei der Entnahme angesetzten zu niedrigen Teilwert iRd § 23 EStG "nachzuversteuern", wurde erst durch Ersatz der Formulierung "anzusetzenden" durch "angesetzten" Wert im Zuge des StBereinG 1999 erreicht.
Die Vorschrift gilt nicht für Entnahmen, die vor dem 01.01.1999 stattgefunden haben (BFH vom 18.10.2006, BStBl II 2007, 179; BMF vom 07.02.2007, BStBl I 2007, 262).
Die bisher von der FinVerw vertretene Ansicht, wonach es bei einer ausgebliebenen Besteuerung des Entnahmegewinns letztendlich zu einer Nachholung der Besteuerung der stillen Reserven iRd § 23 EStG kommen sollte, indem die AK im PV in diesen Fällen mit dem Buchwert anzusetzen sind (BMF vom 05.10.2000, BStBl II 2000, 1383 Rz 34) wurde mit der Streichung der Rz 34 durch BMF vom 03.09.2019, BStBl I 2019, 888 für alle noch offenen Fälle aufgegeben.
Rn. 185
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Im Rahmen von PersGes gilt § 23 Abs 1 S 2 EStG nur bei Mitunternehmerschaften. Die Übertragung von WG einer PersGes auf ihren Gesellschafter stellt dann eine Gewinn realisierende Veräußerung – und damit eine Anschaffung iSv § 23 Abs 1 S 1 EStG des Gesellschafters – dar, wenn sich der Vorgang seinem wirtschaftlichen Gehalt nach wie eine im Geschäftsverkehr zwischen Fremden übliche Veräußerung darstellt (BFH vom 15.10.1980, BStBl II 1981, 84).
Entnimmt der StPfl aber aus "seiner" PersGes ein WG im Rahmen eines unentgeltlichen Vorgangs, so liegt ein Anschaffungsvorgang iSv § 23 Abs 1 S 2 EStG vor. Die Entnahme ist insoweit unentgeltlich, als der PersGes keine Forderung gegen den Gesellschafter eingeräumt wird (zB durch Minderung seines Darlehenskontos bei der PersGes).
Unentgeltlichkeit liegt auch dann vor, wenn keine Minderung der Gesellschaftsrechte des Gesellschafters als Gegenleistung erfolgt (also keine Reduzierung des für die Beteiligung an der PersGes maßgeblichen Beteiligungskontos, sondern Verbuchung durch Kürzung ausschließlich der gesamthänderisch gebundenen Rücklage).