Rn. 36
Stand: EL 171 – ET: 02/2024
Abfindung
- für die Reduzierung der Arbeitszeit: Zahlt der ArbG seinem ArbN eine Abfindung, weil dieser seine Wochenarbeitszeit aufgrund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags unbefristet reduziert, so kann darin eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG liegen (BFH vom 25.08.2009, IX R 3/09, BStBl II 2010, 1030). An dem Erfordernis, dass das Arbeitsverhältnis voll beendet worden sein muss, hält der BFH nicht mehr fest (s Rn 24).
für den Verlust des Arbeitsplatzes: Geht bei einem Verkauf eines Unternehmens das Arbeitsverhältnis aufgrund eines Widerspruchs des ArbN nicht im Wege des Betriebsübergangs auf den neuen ArbG über und wird mit diesem ein neuer Arbeitsvertrag geschlossen, fallen Abfindungszahlungen des neuen ArbG nur dann unter § 24 Nr 1 Buchst a EStG, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit dem aufgelösten Arbeitsvertrag besteht (BFH vom 01.08.2007, XI R 18/05, BFH/NV 2007, 2104).
Wird eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet und zusätzlich Überbrückungsleistungen für die Zeit der Arbeitslosigkeit, so ändern solche sozialen Zusatzleistungen nicht den Charakter der Hauptleistung als Entschädigung (BFH vom 24.01.2002, XI R 43/99, BStBl II 2004, 442; BFH vom 11.05.2010, IX R 39/09 BFH/NV 2010, 1801).
Übt ein ArbN eine ihm nach dem Arbeitsvertrag zustehende Option, mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters aus dem Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung auszuscheiden, bei Erreichen der Altersgrenze aus, so fällt die Abfindung nicht unter § 24 Nr 1 Buchst a EStG, sondern unter Nr 1 Buchst b (BFH vom 08.08.1986, VI R 28/84, BStBl II 1987, 106). S zu Entlassungsentschädigungen auch BMF vom 01.11.2013, BStBl I 2013, 1326; BMF vom 04.03.2016, BStBl I 2016, 277.
von Ruhegehaltsansprüchen: keine Entschädigung bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis (BFH vom 28.02.2005, XI B 182/03, BFH/NV 2005, 1283). Die Beurteilung von Teilabfindungen dürfte sich nach der neuen Rspr des BFH geändert haben (s Rn 24).
Eine Wechselprämie für die Umstellung einer Altersversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen auf ein beitragsfinanziertes System mit einem geringeren Versorgungsniveau stellt eine Entschädigung dar, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortgeführt wird (BFH vom 13.03.2018, IX R 12/17, BFH/NV 2018, 715).
Eine Spezialeinlage, die ein ArbG in eine schweizerische Pensionskasse zur Erleichterung des vorzeitigen Ruhestandes des ArbN und zum Ausgleich der damit verbundenen Rentenminderungen leistet, kann – soweit sie nicht gemäß § 3 Nr 28 EStG steuerfrei ist – eine Entschädigung iSv § 24 Nr 1 Buchst a EStG sein (BFH vom 17.05.2017, X R 10/15, BStBl II 2017, 1251).
Eine Entgeltumwandlung eines Teils der Abfindung eines ArbN in das Aufbaukonto einer betreffenden Altersversorgung in Form einer Direktzusage stellt im Zeitpunkt der Umwandlung keinen Zufluss von Arbeitslohn dar (BFH vom 23.04.2021, IX R 3/20, BStBl II 2021, 692).
- von Versorgungsansprüchen: Eine Abfindung von Versorgungsansprüchen kann als Entschädigung einzuordnen sein, wenn sie durch eine ernst zu nehmende wirtschaftliche Gefährdung der Ansprüche veranlasst ist (BFH vom 14.12.2004, XI R 12/04, BFH/NV 2005, 1251).
Abgeltung
von ArbN-Erfindungsvergütungen: Wenn ein ArbN nach Eintritt in den Ruhestand eine einmalige Abfindung für seine Erfindungsvergütung erhält, liegt eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG vor, wenn der ArbN mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung im Konflikt mit dem ArbG nachgibt (BFH vom 29.02.2012, IX R 28/11, BStBl II 2012, 569).
Amtshaftung
Schadensersatzzahlungen aus einer Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle sind Entschädigungen (BFH vom 12.07.2016, IX R 33/15, BStBl II 2017, 158).
Auch auf Amtshaftung beruhende Zahlungen wegen einer verhinderten Einstellung eines Beamten bei einem privaten ArbG können Entschädigungen sein (FG Köln vom 02.06.2004, 7 K 735/02, EFG 2004, 1604).
Änderungskündigung
s Rn 24.
Anteilsveräußerung
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer freiwillig alle Anteile an seiner GmbH, kann die Entschädigung für die Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit gleichwohl von dritter Seite veranlasst sein, da die Aufgabe dieser Tätigkeit nicht die zwangsläufige Folge der Anteilsveräußerung ist (BFH vom 13.08.2003, XI R 18/02, BFH/NV 2004, 253).
Ausgleichszahlung
Schadensersatz, der einem StPfl infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung zufließt, ist eine Entschädigung iSd § 24 Nr 1 Buchst a EStG, die bei zusammengeballtem Zufluss tarifbegünstigt zu besteuern ist (BFH vom 06.07.2005, XI R 46/04, BStBl II 2006, 55).
Der Wunsch, das eigene berufliche Fortkommen zu begünstigen, begründet keinen rechtlichen, wirtschaftlichen oder tatsächlichen Druck. Deshalb stellt eine Ausgleichszahlung des neuen ArbG für den Verlust einer vom alten ArbG zugesagten Abfindung für das Unterl...