Rn. 1211

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

§ 3 Nr 33 EStG befreit zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des ArbG zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der ArbN in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen von der ESt (R 3.33 Abs 1 S 1 LStR 2023). Das gilt auch dann, wenn der nicht beim ArbG beschäftigte Elternteil die Aufwendungen trägt (R 3.33 Abs 1 S 2 LStR 2023). Zuwendungen des ArbG an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die er für die Kinder ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirbt, sind den ArbN nicht als geldwerter Vorteil zuzurechnen (R 3.33 Abs 1 S 4 LStR 2023).

 

Rn. 1211a

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nicht steuerfrei sind aber Leistungen, die der ArbG für die bloße Vermittlung von Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten durch Dritte gewährt (R 3.33 Abs 1 S 3 LStR 2023; Nacke, NWB 21/2013, 1645; Ross in Frotscher/Geurts, § 3 Nr 33 EStG Rz 4).

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