Rn. 1123

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Soweit das WÜD oder allgemeine Völkerrechtsgrundsätze greifen, ist § 3 Nr 29 EStG verdrängt (§ 2 AO). Soweit § 3 Nr 29 EStG überhaupt in diesem Fall noch anwendbar sein sollte, betrifft es die diplomatischen Vertreter, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen. Nach § 3 Nr 29 Buchst a S 2 EStG ist die Steuerbefreiung ausgeschlossen für (s auch FG Berlin-Brandenburg vom 01.09.2021, 16 K 11 167/20, DStRE 2023, 4 rkr).

  • deutsche Staatsangehörige oder
  • für im Inland ständig ansässige Personen. Dies entspricht der Rechtslage nach dem WÜD.

"Im Inland ständig ansässig" ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich die Betroffenen bereits mehr als 25 Jahre in einem ununterbrochenen Anstellungsverhältnis bei der ausländischen Botschaft in Deutschland befinden (FG Köln vom 24.01.2001, 12 K 7040/98, DStRE 2001, 897 rkr).

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