Rn. 101

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

§ 19 Abs 1 Nr 6 SGB I aF, § 116 Nr 2 SGB III aF gewährten unter den Voraussetzungen der §§ 153ff SGB III aF bis einschließlich VZ 2004 Unterhaltsgeld. Die Vorschrift wurde ab 01.01.2005 durch Art 1 Nr 87, Art 124 Abs 3 des 3. Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2003, 2848 aufgehoben. Aus Aktualitätsgründen wird auf die Darstellung der früheren Rechtslage verzichtet.

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