Rn. 117d
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld haben ArbN, die kumulativ (§ 162 Abs 1 Nr 1–3 SGB III)
- teilarbeitslos sind (§ 162 Abs 2 Nr 1 SGB III)
- sich teilarbeitslos gemeldet haben (§ 162 Abs 2 S 1 iVm § 141 SGB III)
- die Anwartschaftszeit für Teilarbeitslosengeld erfüllt haben (§ 162 Abs 2 Nr 2 SGB III).
Rn. 117e
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
Das Teilarbeitslosengeld unterliegt nach § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG dem Progressionsvorbehalt (s § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG, falls es von einem inländischen Träger geleistet wird, § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst k EStG iVm § 3 Nr 2 Buchst e EStG, falls er von einem EU-/EWR-ausländischen oder schweizerischen Rechtsträger geleistet wird).
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