Dr. Peter Handzik, Edgar Stickan
Rn. 2594
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
§ 3 Nr 70 S 3, 4 EStG enthalten Tatbestände, die einen rückwirkenden Entfall der hälftigen Steuerbefreiung vorsehen:
1 Der Gesetzgeber stellt somit unter bestimmten Voraussetzungen die Überlassung und die Mehrheitsbeteiligung einem Veräußerungsvorgang gleich. Das Sale-and-lease-back-Verfahren ist aber steuerunschädlich (glA Dettmeier/Gemmel/Kaiser, BB 2007, 1191; Bron, Beilage BB-Special 7/2007, 16; Breinersdorfer/Schütz, DB 2007, 1487; Haase/van Dreveldt, Stbg 2007, 329; Korezkij, BB 2007, 1699; BT-Drucks 16/4026, 25).
Rn. 2594a
Stand: EL 170 – ET: 01/2024
Hintergrund der Änderung des § 3 Nr 70 S 3 Buchst b EStG war die Finanzmarktkrise. § 10 Abs 2 S 2 REITG sieht wegen der dadurch ausgelösten Unsicherheiten vor, dass die Frist für den Börsenzulassungsantrag bis zu zwei Mal um jeweils ein Jahr auf Antrag verlängert werden kann, wenn "Umsätze außerhalb des Verantwortungsbereiches der Vor-REIT eine solche Verlängerung rechtfertigen" (zB eine neue Finanzmarktkrise wegen des Euros). Die steuerliche Frist für den rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung orientiert sich seit 01.01.2011 an der aufsichtsrechtlichen Frist des § 10 Abs 2 REITG, um ein Auseinanderfallen von aufsichts- und steuerrechtlicher Beurteilung zu vermeiden. Durch die Fristverlängerungsmöglichkeit in § 10 Abs 2 REITG wird somit auch der steuerliche Bestandsschutz für die gewährte hälftige Steuerbefreiung von Grundstücken an Vor-REITS über das Jahr 2011 hinaus verlängert (BT-Drucks 17/4510, 89). Auch s Rn 2580d, 2582.