Rn. 117j

Stand: EL 169 – ET: 12/2023

Der Zuschuss zum Arbeitsentgelt nach § 421j SGB III wurde ab 01.01.2011 grds aufgehoben (s Rn 97a mit Einzelheiten). Seine Erwähnung in § 3 Nr 2 Buchst a Fall 4 EStG) betrifft daher nur noch Altfälle. Er unterlag nach § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG dem Progressionsvorbehalt (s § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst a EStG).

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