Rn. 219
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
§ 3 Nr 5 Buchst d EStG aF stellte die an Reservisten/Reservistinnen nach dem WehrsoldG gezahlten Bezüge steuerfrei. Aus der Bezugnahme auf § 1 Reservisten-/ReservistinnenG ergab sich, dass damit gemeint waren:
Personengruppe | Rechtsgrundlage |
---|---|
Frühere Soldatinnen/Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren hatten | § 1 Nr 1 Reservistinnen-/ReservistenG |
Sonstige Personen, die aufgrund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach §§ 59ff SoldG1 herangezogen wurden | § 1 Nr 2 Reservistinnen-/ReservistenG |
1 zB Übungen (§ 61 SoldG), besondere Auslandsverwendungen (§ 62 SoldG), Hilfeleistungen im Inneren (§ 63 SoldG), Hilfeleistungen im Ausland (§ 64 SoldG).
Rn. 219a
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
"Bezüge" nach dem WehrsoldG waren die in §§ 2ff WehrsoldG aufgeführten Bezüge (s Rn 216a). Im Gegensatz zu § 3 Nr 5 Buchst c EStG aF waren bei § 3 Nr 5 Buchst d EStG aF nicht nur der Wehrsold, sondern alle Bezüge (Sach- oder Geldbezüge) nach dem WehrsoldG steuerfrei.
Rn. 219b
Stand: EL 169 – ET: 12/2023
"Gezahlt" stellte ebenfalls wieder auf das Zuflussprinzip ab.
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