Rn. 980
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Regelung in § 32 Abs 6 S 11 EStG nF entspricht der bisherigen Regelung in § 32 Abs 6 S 7 Hs 2 EStG aF. Eine Übertragung der den Eltern nach § 32 Abs 6 S 1–9 EStG zustehenden Freibeträgen auf einen Stiefelternteil oder einen Großelternteil nach § 32 Abs 6 S 10 EStG kann gemäß § 32 Abs 6 S 11 EStG auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen. Liegt die Zustimmung des berechtigten Elternteils vor, hat das für die Veranlagung des Übertragungsempfängers zuständige FA dessen Antrag auf Übertragung zu entsprechen. Ab dem VZ 2021 führt gemäß § 32 Abs 6 S 6 Hs 2 EStG die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Mitübertragung des BEA-Freibetrags (s Rn 64, 901, 933).
Rn. 981
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Die Zustimmung iSd § 32 Abs 6 S 11 EStG ist gegenüber dem FA zu erklären, das über die Übertragung entscheidet, also gegenüber dem Wohnsitz-FA des Übertragungsempfängers, Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 160 (03/2021). Entgegen FG Köln v 22.02.2002, 10 K 7501/96, EFG 2002, 910, aufgehoben durch Urteil des BFH v 18.08.2005, VI R 38/02, BFH/NV 2005, 2240, reicht eine gegenüber dem anderen Elternteil abgegebene Zustimmungserklärung auch dann nicht aus, wenn sie im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits abgegeben worden ist. Die Zustimmung kann auf bestimmte VZ beschränkt werden, Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 160 (03/2021).
Die Zustimmung bedarf keiner bestimmten Form, Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 160 (03/2021). Sie wird entsprechend dem amtlichen Formular der Anlage "Kinder" zur ESt-Erklärung idR schriftlich erteilt. Die Zustimmung kann bis zu dem Zeitpunkt erklärt werden, in dem die Veranlagung des Übertragungsempfängers in Bestandskraft erwächst.
Wird die Zustimmung erst nach diesem Zeitpunkt erklärt, ist der ESt-Bescheid des Übertragungsempfängers nach § 175 Abs 1 Nr 2 AO zu ändern; Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 160 (03/2021). Gegen den berechtigten Elternteil besteht kein Anspruch des Stiefelternteils oder des Großelternteils auf Erteilung der Zustimmung nach § 242 BGB, Wendl in H/H/R § 32 EStG Rz 196 (05/2023); Selder in Brandis/Heuermann, § 32 EStG Rz 160 (03/2021).
Rn. 982
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Ein Widerruf der Zustimmung ist nach § 32 Abs 6 S 11 EStG nur für künftige Kj zulässig. Der Widerruf ist ebenfalls gegenüber dem FA zu erklären, BFH v 20.04.2004, VIII R 82/03, BFH/NV 2004, 1254, ein Widerruf gegenüber dem Übertragungsempfänger (einem Stiefelternteil oder einem Großelternteil) reicht nicht aus, aA FG Saarland v 06.07.1995, 2 K 30/94, EFG 1996, 58.
Rn. 983–986
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei