Rn. 112
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Der nicht entnommene Gewinn iSd § 34a Abs 2 EStG (s Rn 67ff) bildet die Obergrenze für die Inanspruchnahme der Sondertarifierung nach Abs 1 S 1 Hs 1. Der Begünstigungsbetrag versteht sich als der Teil des nicht entnommenen Gewinns, für den der StPfl den Antrag nach § 34a Abs 1 S 1 EStG stellen könnte und diesen auch tatsächlich stellt. Der vom StPfl in Anspruch genommene Begünstigungsbetrag stellt die Bemessungsgrundlage für die Sondertarifierung nach § 34a Abs 1 S 1 EStG dar.
Rn. 113
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ausgehend vom Schreiben des BMF v 11.08.2008, BStBl I 2008, 838 Rz 23 lassen sich die nachfolgenden Szenarien für die Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags wie folgt herleiten:
Beispiel 1 (Einzelunternehmer, vollständige Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags):
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) |
150 000 EUR |
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) |
150 000 EUR |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz |
0,00 EUR |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG |
150 000 EUR |
Steuer nach Sondertarif (28,25 %) |
42 375 EUR |
zzgl SolZ (5,5 %) |
2 330,63 EUR |
Gesamtbelastung Sondertarifierung |
44 705,63 EUR |
Beispiel 2 (Einzelunternehmer, keine Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) |
150 000 EUR |
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) |
0,00 EUR |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz |
150 000 EUR |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG |
0,00 EUR |
Steuer mit progressivem Steuersatz (45 %) |
67 500 EUR |
zzgl SolZ (5,5 %) |
3 712,50 EUR |
Gesamtbelastung progressiver Steuersatz |
71 212,50 EUR |
Beispiel 3 (Einzelunternehmer, teilweise Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrages):
Nicht entnommener Gewinn (§ 34a Abs 2 EStG) |
150 000 EUR |
Begünstigungsbetrag (§ 34a Abs 3 S 1 EStG) |
60 000 EUR |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit progressivem persönlichem Steuersatz |
90 000 EUR |
Bemessungsgrundlage für Versteuerung mit Sondertarif nach § 34a Abs 1 S 1 EStG |
60 000 EUR |
Steuer mit progressivem Steuersatz (45 %) |
40 500 EUR |
zzgl SolZ (5,5 %) |
2 227,50 EUR |
Steuer nach Sondertarif (28,25 %) |
16 950 EUR |
zzgl SolZ (5,5 %) |
932,25 EUR |
Gesamtbelastung progressiver Steuersatz |
60 609,75 EUR |
Rn. 114
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Ausgehend vom Beispiel im BMF-Schreiben werden drei mögliche Szenarien skizziert, die deutlich machen sollen, wie sich in einem einfachen Basisfall die Inanspruchnahme des Begünstigungsbetrags auf die Steuerlast des StPfl auswirkt.
- Im ersten Beispiel unterstellen wir, dass ein Einzelunternehmer den vollständigen, nicht entnommenen Gewinn auf Antrag der Sondertarifierung unterwirft.
- Das zweite Beispiel stellt das Gegenteil dar, nämlich, wenn ein StPfl von der Inanspruchnahme der Sondertarifierung gänzlich absieht und den nicht entnommenen Gewinn gänzlich seinem progressiven ESt-Satz unterwirft, und
- im letzten Fall ist ein mögliches Szenario aufgeführt, in dem der StPfl nur einen Teil des Begünstigungsbetrags ausschöpft und somit einen Teil der Sondertarifierung und einen Teil seinem progressiven Steuersatz unterwirft.
Rn. 115
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Isoliert betrachtet, dh vor Berücksichtigung einer etwaigen Nachversteuerung iSd § 34a Abs 4 EStG sieht man, dass sich die Steuerlast der StPfl bei Inanspruchnahme des vollen Begünstigungsbetrages gegenüber der vollen Versteuerung mit dem progressiven Steuersatz deutlich senken kann. Selbst bei Inanspruchnahme der Sondertarifierung für einen Teil des nicht entnommenen Gewinns lässt sich die Steuerlast deutlich senken.
Rn. 116
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Gleichwohl und hierin liegt der Kern der weiteren Überlegungen, darf sich der StPfl, der sich mit der Inanspruchnahme der Sondertarifierung beschäftigt, nicht durch die isolierte Betrachtung der deutlichen Senkung der Steuerlast durch die Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung in die Irre führen lassen. Die nachfolgenden Ausführungen zeigen deutlich, dass eine etwaige Nachversteuerung zu einer deutlichen Mehrbelastung führen und den anfänglichen Vorteil zunichtemachen kann. Insbesondere die komplexe Ausgestaltung des Nachversteuerungsmechanismus sowie das fortlaufende Monitoring des Einlagen- und Entnahmemanagements werden den StPfl vor immense praktische Herausforderungen stellen.