Rn. 23
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In § 39b Abs 2 S 3–5 EStG wird sodann geregelt, welche Korrekturen des Jahresarbeitslohns vorzunehmen sind, um auf den zu versteuernden Jahresbetrag zu kommen (s § 39b Abs 2 S 5 EStG aE).
Rn. 24
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Zunächst wird gemäß § 39b Abs 2 S 3 EStG von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG) sowie ein Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG, s Erläut zu § 24 (Schindler)) abgezogen.
Rn. 25
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Weiterhin ist nach § 39b Abs 2 S 4 EStG der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen als LSt-Abzugsmerkmal für den Lohnzahlungszeitraum mitgeteilten Freibetrag (§ 39a Abs 1 EStG, s § 39a Rn 10ff (Mues)) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG, s § 39a Rn 24 (Mues)) – jeweils unter sinngemäßer Anwendung des § 39b Abs 2 S 2 EStG auch auf einen Jahreswert hochgerechnet – zu vermindern bzw zu erhöhen.
Rn. 26
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der nach Maßgabe der § 39 Abs 2 S 3 u 4 EStG modifizierte Jahresarbeitslohn wird sodann nach § 39b Abs 2 S 5 EStG um weitere Posten gemindert, um so den zu versteuernden Jahresbetrag zu erhalten.
In § 39b Abs 2 S 5 EStG sind die folgenden Minderungsposten aufgezählt:
- Der ArbN-Pauschbetrag iHv 1 000 EUR (§ 9a S 1 Nr 1 Buchst a EStG, s § 9a Rn 10f (Hildesheim)), der Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen iHv 102 EUR (§ 9a S 1 Nr 1 Buchst b EStG, s § 9a Rn 12 (Hildesheim)) und in den Steuerklassen I bis V der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs 2 EStG); die Nichtberücksichtigung in der Steuerklasse VI ist gerechtfertigt, weil der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag die Funktion hat, den bei Versorgungsbezügen entfallenen ArbN-Pauschbetrag zu ersetzen. Der ArbN-Pauschbetrag, der in pauschalierter Form die Erwerbsaufwendungen des ArbN abbildet, darf beim LSt-Abzug aber je ArbN nur einmal, und zwar in dem nach Steuerklasse I bis V besteuerten ersten Dienstverhältnis berücksichtigt werden. In einem Dienstverhältnis, das nach der Steuerklasse VI zu besteuern ist, darf daher, auch wenn es sich um den Bezug von Versorgungsbezügen handelt, nicht der den ArbN-Pauschbetrag ersetzende Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nochmals abgezogen werden, BT-Drucks 16/6290, 58) (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 1 EStG),
- der SA-Pauschbetrag iHv 36 EUR (§ 10c S 1 EStG) in den Steuerklassen I bis V (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 2 EStG),
- eine Vorsorgepauschale nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG (s Rn 27ff) sowie
- der (Grund-)Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind (§ 24b Abs 2 S 1 EStG) in der Steuerklasse II (zur Bildung eines LSt-Abzugsmerkmals für den Erhöhungsbetrag nach § 24 Abs 2 S 2 EStG s § 39a Rn 15ff (Mues)) (§ 39b Abs 2 S 5 Nr 4 EStG).
Rn. 27
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Berücksichtigung einer Vorsorgepauschale gemäß § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 EStG erfolgt grds bei allen Steuerklassen, da jeder gesetzlich versicherte ArbN Vorsorgeraufwendungen zu tragen hat, die grundsätzlich auch auf den Arbeitslohn eines zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses erhoben werden (umfassend zur Vorsorgepauschale im LSt-Abzugsverfahren, s BMF BStBl I 2013, 1532). Die Ermittlung der als Vorsorgepauschale zu berücksichtigenden Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt pauschaliert in der Weise, dass bezogen auf den Arbeitslohn des jeweiligen ArbN Beträge in Höhe, wie sie (entsprechend dem sozialhilferechtlichen Leistungsniveau) in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entstehen, berücksichtigt werden (BT-Drucks 16/13429, 13 f, 45f). Bei gesetzlich versicherten ArbN werden die Vorsorgepauschalen in den Steuerklassen I bis VI und bei privat versicherten ArbN lediglich in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt, da bei Letzteren eine Mehrfachbeschäftigung nicht zu höheren Beiträgen führt. Bei der Ermittlung der Höhe der zu berücksichtigenden Vorsorgepauschale braucht der ArbG keine zusätzlichen Ermittlungen anzustellen, sondern kann sich auf die ihm bekannten Tatsachen beschränken (Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 27 (Oktober 2018)).
Rn. 28
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Gemäß § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 S 1 Buchst a EStG wird eine Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung bei gesetzlich pflichtversicherten oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI befreiten ArbN, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 % des Beitrags in der allg Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entspricht, von dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn abgezogen.
Durch den Verweis auf die Rentenversicherungspflicht bzw die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht aufgrund der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs 1 Nr 1 SGB VI) wird sichergestellt, dass die Altersvorsorgeaufwendungen nur im Falle der tatsächlichen Zahlung Berücksichtigung finden und zB nicht bei nicht rentenversicherungspflichtigen Beamten, beherrschenden Gesellschafter-Geschäft...