Rn. 36
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39b Abs 2 S 12 EStG lässt einen sog permanenten LStJA ausdrücklich zu. Sind die nachfolgenden Voraussetzungen für die Durchführung des permanenten LStJA erfüllt, ist keine ausdrückliche Erlaubnis des Betriebsstätten-FA notwendig, sondern die Genehmigung gilt grundsätzlich als erteilt, sofern sie nicht im Einzelfall widerrufen wird (R 39b.8 S 4 LStR 2015). Beim permanenten LStJA werden die im laufenden Kj (bis einschließlich des Abrechnungszeitraums) gezahlten laufenden Arbeitslöhne zunächst auf einen Jahresbetrag hochgerechnet, ggf um Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs 2 EStG) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) verringert, und für diesen (ggf verringerten) Jahresarbeitslohn die Jahres-LSt ermittelt. Sodann wird der Teilbetrag der Jahres-LSt ermittelt, der auf die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume entfällt. Von diesem Steuerbetrag wird dann die LSt abgezogen, die von dem laufenden Arbeitslohn der abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume bereits erhoben worden ist; der Restbetrag ist die LSt, die für den zuletzt abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum zu erheben ist (zum Verfahren s R 39b.8 S 6ff LStR 2015).
Rn. 37
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Voraussetzung für den permanenten LStJA ist zunächst, dass
- der ArbN unbeschränkt est-pflichtig ist,
- der ArbN seit Beginn des Kj ständig in einem Dienstverhältnis gestanden hat und
- die zutreffende Jahres-LSt (§ 38a Abs 2 EStG, s § 38a Rn 50f (Mues)) nicht unterschritten wird.
Rn. 38
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Der permanente LStJA ist zudem ausgeschlossen, wenn
- bei der LSt-Berechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a Abs 1 S 1 Nr 7 EStG) berücksichtigt wurde,
- das Faktorverfahren (§ 39f EStG, s Erläut zu § 39f EStG (Mues)) angewandt wurde,
- der ArbN zB Kurzarbeitergeld, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, eine Entschädigung für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz oÄ (zu weiteren Ausschlussfällen s R 39b.8 S 1 Nr 6 LStR 2015) bezogen hat, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der ArbG Erstattungen vornimmt, die das FA zumindest teilweise wieder rückgängig machten müsste (Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 79 (Oktober 2018)),
- im Lohnkonto oder in der LSt-Bescheinigung der Großbuchstabe "U" eingetragen ist (vgl § 41 Abs 1 S 5 EStG),
- im Kj iRd Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 Buchst a–d EStG oder der Beitragszuschlag nach § 39b Abs 2 S 5 Nr 3 Buchst c EStG berücksichtigt wurden und – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung – der ArbN innerhalb des Kj nicht durchgängig zum Anwendungsbereich nur einer Beitragsbemessungsgrenze (West oder Ost) gehörte und – bezogen auf den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung – innerhalb des Kj nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war oder
- der ArbN Arbeitslohn bezogen hat, der nach einem DBA oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der deutschen LSt freigestellt ist.
Rn. 39
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Auf die Steuerklasse des ArbN kommt es nicht an (R 39b.8 S 3 LStR 2015), dh, der permanente LStJA kommt auch zur Anwendung, wenn der ArbN für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V oder VI oder der ArbN für einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war, obwohl in diesen Fällen ein LStJA gemäß § 42b Abs 1 S 3 Nr 2 u 3 EStG ausgeschlossen ist (Jungblut in Lademann, § 39b EStG Rz 80 (Oktober 2018)).