Verwaltungsanweisungen:
BMF vom 8.11.2018, BStBl I 2018, 1137 (Elektronische LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM); LSt-Abzug im Verfahren der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale; H 39e LStH 2021;
Ferner s Schrifttum § 39 vor Rn 1.
I. Allgemeines
A. Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift
Rn. 1
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39e EStG beschreibt das Verfahren zur Bildung und Anwendung der ELStAM. Die Vorschrift baut durch die Abschaffung der Papier-LSt-Karten (§ 39 EStG aF) und Einführung der ELStAM (§ 39e EStG) die elektronische Kommunikation zwischen ArbG und Steuerbehörden weiter aus. Die Norm dient vor allem der Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Bürokratie durch Einsatz elektronischer Hilfsmittel sowohl auf Seiten der ArbG als auch auf Seiten der FinVerw. Darüber hinaus führt die Vorschrift auch zu einer Vereinfachung für den ArbN, da diesem gegenüber nunmehr allein das FA zuständig ist (Bergan/Jahn in Lademann, § 39e EStG Rz 14 (August 2018)).
Rn. 2
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
§ 39e Abs 1 EStG regelt die Zuständigkeit von BZSt und ggf FA für das Bilden und Ändern von LSt-Abzugsmerkmalen sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung von LSt-Abzugsmerkmalen (s Rn 10ff). Durch § 39e Abs 2 EStG werden zum einen der Umfang der vom BZSt für Zwecke der Bereitstellung automatisiert abrufbarer LSt-Abzugsmerkmale gespeicherten Daten festgelegt (s Rn 20ff) und zum anderen Einzelheiten bzgl der Verpflichtung zur Übermittlung von Daten durch die nach Landesrecht zuständigen Meldebehörden geregelt (s Rn 25ff). In § 39e Abs 3 EStG ist der Umfang der vom BZSt bereitgestellten ELStAM geregelt (s Rn 30ff). Die Regelungen in § 39e Abs 4 EStG legen sowohl dem ArbN als auch dem ArbG Informations- und Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Abruf der LSt-Abzugsmerkmale auf (s Rn 40ff). § 39e Abs 5 EStG legt fest, für welchen Zeitraum die ELStAM vom ArbG für die Durchführung des LSt-Abzugs anzuwenden sind (s Rn 50ff). Nach § 39e Abs 5a EStG kann bei Vorliegen sog verschiedenartiger Bezüge der LSt-Abzug nach der Steuerklasse VI auch ohne Abruf weiterer ELStAM erfolgen (s Rn 60ff). § 39e Abs 6 EStG regelt die Bekanntgabe sowie das Sperren des Abrufs der ELStAM und statuiert eine Mitteilungspflicht des ArbN gegenüber dem FA, sofern ihm bekannt wird, dass die gebildeten ELStAM zu seinen Gunsten abweichen (s Rn 70ff). Nach § 39e Abs 7 EStG können ArbG zur Vermeidung unbilliger Härten von der Teilnahme am elektronischen Abrufverfahren befreit werden (s Rn 80ff). § 39e Abs 8 EStG verpflichtet das Wohnsitz-FA eines unbeschränkt estpfl ArbN, diesem eine Bescheinigung für den LSt-Abzug auszustellen, solange dem ArbN keine ID-Nr zugeteilt worden ist (s Rn 90ff). § 39e Abs 9 EStG regelt das Verfahren bis zur vollständigen Einführung der Wirtschafts-ID-Nr (s Rn 100ff). Abschließend regelt § 39e Abs 10 EStG die Verwendungsmöglichkeiten der beim BZSt gespeicherten Daten (s Rn 105).
B. Entstehungsgeschichte
Rn. 3
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
Die Norm ist mit dem Jahressteuergesetz 2008 – JStG 2008 – v 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) in das EStG eingefügt worden und seitdem mittlerweile 12-mal geändert worden. Für eine vollständige Übersicht über die Rechtsentwicklung bis zum Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) – v 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) s Bergan/Jahn in Lademann, § 39e EStG Rz 1ff (August 2018)).
Nach der Änderung durch das StUmgBG wurde § 39e EStG noch durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 – Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU – v 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626;) – Änderung des § 39e Abs 6 S 6 Nr 1 S 3 EStG (s Rn 75) –, geändert, sowie durch das Jahressteuergesetz 2020 – JStG 2020 – v 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096), mit dem ein neuer § 39e Abs 8 S 2 EStG eingeführt worden ist, der es auch dem ArbG ermöglicht, eine LSt-Bescheinigung für einen ArbN, dem keine ID-Nr zugeteilt worden ist, zu beantragen (s Rn 91), und zuletzt durch Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen – Grundrentengesetz (GrRentG) – v 12.08.2020 (BGBl I 2020, 1879), mit dem in § 39e Abs 10 EStG eine Rechtsgrundlage zur Verarbeitung der in der ELStAM-Datenbank gespeicherten Daten zum Zwecke der Ermittlung des Einkommens nach § 97a SGB VI festgelegt wurde (s Rn 106).
C. Anwendungsbereich
Rn. 4
Stand: EL 152 – ET: 08/2021
In sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Norm auf das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG nach §§ 38–42g EStG, während für ein etwaiges späteres Veranlagungsverfahren des ArbN für ESt-Zwecke die Vorschrift keinerlei Bindungswirkung entfaltet. Für das Veranlagungsverfahren hat sie lediglich dahingehend Bedeutung, dass gemäß § 39e Abs 10 EStG die beim BZSt nach § 39e Abs 2 EStG gespeicherten Daten zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung genutzt werden können (s Rn 105).
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