Rn. 50

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Verpflegungszuschüsse des ArbG sind nach § 9 Abs 4a EStG begrenzt steuerfrei (s § 9 Rn 920ff (Teller) und BMF v 24.11.2020, BStBl I 2020,1228). Übersteigen die Leistungen des ArbG die steuerfreien Beträge, kann der übersteigende Betrag vom ArbG bis zu 100 % der steuerfreien Pauschale mit 25 % pauschal besteuert werden (§ 40 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG).

Voraussetzung für die Pauschalierung ist, dass für den ArbN dem Grunde nach ein Anspruch auf eine steuerfreie Verpflegungspauschale besteht. Die Pauschalierung gilt daher mE nicht, wenn die Dreimonatsfrist abgelaufen ist oder die Mindestabwesenheitszeiten nach § 9 Abs 4a EStG nicht erreicht werden; ebenso Krüger in Schmidt, § 40 EStG Rz 15 (41. Aufl) und BMF v 24.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 59.

Wird dem ArbN von seinem ArbG eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist die steuerfreie Verpflegungspauschale zu kürzen (vgl § 9 Abs 4a S 8 EStG). Nach Ansicht der FinVerw ist für die Pauschalierung jedoch stets von der ungekürzten Verpflegungspauschale auszugehen, sodass sich das Pauschalierungsvolumen in Folge einer Mahlzeit nicht mindert; vgl BMF v 24.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 58.

Die Pauschalierung gilt nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (BMF v 24.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 60), es sei denn, am Ort der doppelten Haushaltsführung wird eine Auswärtstätigkeit ausgeübt, so gelten die allgemeinen Grundsätze mit einer pauschalierbaren Erhöhung um 100 %.

Nach dem Wortlaut des § 40 Abs 2 S 1 Nr 4 EStG, der ausschließlich Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen behandelt, dürfen Vergütungen für Fahrtkosten nicht in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einbezogen werden. Die FinVerw vertritt aber die Meinung, dass aus Vereinfachungsgründen der Betrag, der den steuerfreien Vergütungsbetrag übersteigt, einheitlich als Vergütung für Verpflegungsmehraufwendungen behandelt werden kann, die in den Grenzen des § 40 Abs 2 S 1 EStG mit 25 % pauschal versteuert werden kann (R 40.2 Abs 4 S 4 LStR 2015; Bsp in H 40.2 LStH 2022 "Pauschalversteuerung von Reisekosten"). Damit ist klargestellt, dass Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich gezahlten Vergütungen und den steuerfrei erstattungsfähigen Pauschalen ist, soweit er die Summe der steuerfrei erstattungsfähigen Verpflegungspauschalen übersteigt. Der darüberhinausgehende Betrag muss individuell versteuert werden.

 

Beispiel:

Ein ArbN erhält wegen einer Dienstreise von Montag 11.00 Uhr bis Mittwoch 20.00 Uhr mit kostenloser Übernachtung und Frühstück am Dienstag und Mittwoch im Gästehaus eines Geschäftsfreundes lediglich pauschalen Fahrtkostenersatz iHv 250 EUR, dem eine Fahrstrecke mit eigenem Pkw von 500 km zu Grunde liegt.

Steuerfrei sind

 
  • eine Fahrtkostenvergütung von (500 × 0,30 EUR)
EUR 150,00
  • Verpflegungspauschalen (14 EUR + 28 EUR + 14 EUR abzüglich Kürzung von insgesamt 11,20 EUR)
EUR 44,80
insgesamt EUR 194,80

Der Mehrbetrag von (250 EUR ./. 150 EUR) = 55,20 EUR kann mit einem Teilbetrag von 48 EUR pauschal mit 25 % versteuert werden. Gemäß § 41b Abs 1 S 2 Nr 8 EStG ist der Großbuchstabe "M" auf der LSt-Bescheinigung einzutragen. S auch Bsp in H 40.2 LStH 2022.

Die Pauschalierung mit einem Steuersatz von 25 % kann auch bei Auslandsreisen angewandt werden. Bei Auslandsreisen betragen die steuerfrei auszahlbaren Aufwandsgelder 120 % (> 24 Std) sowie 80 % (8 Std) des höchsten Auslandstagegeldes (§ 9 Abs 4a S 5 EStG). Diese Beträge können jeweils um bis 100 % erhöht ausgezahlt und nach § 40 Abs 2 Nr 4 EStG pauschal mit 25 % besteuert werden.

Zahlt der ArbG mehr aus als die steuerfrei und pauschal besteuerbaren Beträge zusammen betragen, so unterliegt der übersteigende Betrag der Regelbesteuerung.

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