Rn. 45
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Gemäß § 8 Abs 1 SGB IV liegen die Voraussetzungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur vor, wenn "das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 520 nicht übersteigt". Für die Prüfung der 520-Euro-Grenze ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Wenn zB mit hinreichender Sicherheit Urlaubs- oder Weihnachtsgeld einmal jährlich zu erwarten ist, sind diese Einnahmen hinzuzurechnen (vgl B 2.2.1.1 "Einmalige Einnahmen" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).
Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Monats, gilt für diesen Monat ebenfalls die Arbeitslohngrenze von EUR 520.
Zur Anhebung der Arbeitsentgeltgrenze von EUR 450 auf EUR 520 s Rn 44.
Während für kurzfristige oder gelegentliche Tätigkeiten auf die Wiederholungsabsicht in tatsächlichem Sinne abzustellen ist (s Rn 37), kommt es bei der Bemessung der 520-Euro-Grenze auf die Einhaltung des Monatslohnes an.
Der Begriff des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ist nicht deckungsgleich mit dem steuerrechtlichen Arbeitslohnbegriff, s Rn 21aff. Die Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG oder den Pauschsteuersatz nach § 40a Abs 2a EStG ist das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt. Hierbei ist die steuerrechtliche Qualifikation als steuerfrei oder stpfl unmaßgeblich (vgl R 40a.2 S 3 LStR 2023).
Soweit Lohnbestandteile gezahlt werden, die sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt darstellen, kann keine LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs 2 und 2a EStG vorgenommen werden (s R 40a. 2 S 4 LStR 2023). Insoweit greifen die allgemeinen Regeln zur Besteuerung von Arbeitslohn.
Neben dem Arbeitsentgelt können jedoch sozialversicherungsfreie und steuerfreie Leistungen gewährt werden, die keinen Einfluss auf die Berechnung der 520-Euro-Grenze haben, wie die nach § 8 EStG begünstigte Abgabe von Sachleistungen oder Gewährung von Rabatten (EUR-50-Grenze; EUR 1 080 Freibetrag), s § 8 Rn1 (Pust).
Rn. 45a
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Für die Prüfung, ob die monatliche Entgeltgrenze überschritten ist, ist aufgrund des sozialversicherungsrechtlichen Entstehungsprinzips nicht das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt, sondern (mindestens) das Arbeitsentgelt maßgebend, auf das der ArbN einen Rechtsanspruch hat (zB aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache).
Seit dem 01.01.2015 gilt für die meisten Beschäftigten der gesetzliche Mindestlohn. Dieser ist für die Prüfung der 520-Euro-Grenze zu beachten, da als Stundenlohn des ArbN mindestens der gesetzliche Mindestlohn anzusetzen ist.
Rn. 45b
Stand: EL 165 – ET: 06/2023
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung EUR 520 nicht übersteigt. Es gilt somit eine Jahresentgeltgrenze von maximal EUR 6.240 bei durchgehender 12 Monate dauernder Beschäftigung. Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass die Beschäftigung nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Entgeltgrenze für den Zeitraum entsprechend zu reduzieren (vgl B 2.2.1 "Ermittlung des Arbeitsentgelts" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).
Überschreitungen der 520-Euro-Grenze in einzelnen Kalendermonaten sind unschädlich, solange dadurch die Jahresentgeltgrenze von EUR 6.240 nicht überschritten wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn das jährliche Arbeitsentgelt erheblich Schwankungen unterliegt. Das ist zB dann der Fall, wenn eine in wenigen Monaten eines Jahres ausgeübte mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung nur deshalb geringfügig entlohnt ausgeübt würde, weil die Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt in den übrigen Monaten des Jahres so weit reduziert werden, dass das Jahresentgelt EUR 6.240 nicht übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn unverhältnismäßige Schwankungen saisonbedingt begründet werden (vgl B 2.2.1.2 "Schwankendes Arbeitsentgelt" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).
Überschreitet das Arbeitsentgelt aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft und damit regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze, so liegt vom Tage des Überschreitens an keine geringfügige Beschäftigung mehr vor; zB wenn sich das regelmäßige Arbeitsentgelt des ArbN aufgrund geänderter Verhältnisse dauerhaft auf mehr als EUR 520 Euro erhöht. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung (vgl B 3.1.2 "Regelmäßiges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze" Geringfügigkeits-Richtlinien vom 16.08.2022).
Überschreitet das Arbeitsentgelt nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise und unvorhersehbar in einzelnen Kalendermonaten die Geringfügigkeitsgrenze, ohne dauerhaft beabsichtigt zu sein, liegt (auch im Monat des Überschreitens) weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn in dem betreffenden Monat das erzielte Arbeitsentgelt maximal das doppelte der Geringfügigkeitsgrenze beträgt (EUR 1 040 Euro) und die Grenze maximal in 2 Kalender...