Rn. 57

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Die ESt in Form der Abzugsteuer entsteht abweichend von § 38 AO mit dem Zufluss der Einnahmen beim Vergütungsgläubiger (§ 50a Abs 5 S 1 EStG).

§ 73c EStDV enthält dazu eine Konkretion dahin, dass es bei Zahlung, Verrechnung, Gutschrift, Zahlungsaufschub wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten des Vergütungsschuldners als auch bei Vorschüssen immer auf die tatsächliche Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift ankommt. Bei Sachzuwendungen kann es mitunter schwierig sein, den exakten Entstehungszeitpunkt zu bestimmen.

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