Rn. 40

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 50c Abs 2 S 1 Nr 2 EStG normiert die Voraussetzungen einer Freistellung im Steuerabzugsverfahren ohne das Erfordernis einer Freistellungsbescheinigung durch das BZSt. Die Regelung ersetzt das Kontrollmeldeverfahren in § 50d Abs 5 EStG aF und soll für Einkünfte aus Rechteüberlassungen von nur geringfügiger Bedeutung ein vereinfachtes Verfahren ermöglichen. Zielsetzung ist, die administrativen Belastungen von inländischen Vertragspartnern mit häufig wechselnden beschränkt stpfl Gläubigern bei relativ geringfügigen Entgelten zu erleichtern. Derartige Fallkonstellationen finden sich häufig im Bereich von Rechteverwertungen durch ausländische Journalisten, Fotografen, Musiker oder Schriftsteller.

Auf die Fortführung des Kontrollmeldeverfahrens für bestimmte Dividendenzahlungen und Lebensversicherungserträge nach § 50d Abs 6 EStG aF wurde wegen der nur geringen praktischen Bedeutung verzichtet (BT-Drs 19/27632, 51).

 

Rn. 41

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Sachlich ist das vereinfachte Verfahren nur für Einkünfte aus Rechteüberlassungen nach § 50a Abs 1 Nr 3 EStG anwendbar (zB Nutzungsüberlassung von Rechten, Know-how sowie Transferzahlungen für Berufssportler) und nur in Bezug auf eine Entlastung auf der Grundlage eines DBA. Eine Freistellung ist insoweit möglich, als das anzuwendende DBA einer Besteuerung im Inland entgegensteht, also entweder eine komplette Freistellung vorsieht oder eine Beschränkung des Quellensteuersatzes vornimmt.

 

Rn. 42

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Betragsmäßig ist das vereinfachte Verfahren begrenzt auf Kleinbeträge; der Vergütungsschuldner darf vom Steuerabzug nur dann Abstand nehmen, wenn die von ihm zu leistende Vergütung zzgl der an denselben beschränkt stpfl Gläubiger bereits geleisteten Vergütungen im Kj den Betrag von EUR 5 000 nicht übersteigt (kritisch zur Höhe Holthaus, IStR 2021, 383, 387).

Es handelt sich um eine Freigrenze, durch die verhindert werden soll, dass eine Vergütung künstlich aufgeteilt wird, um von der Freistellung zu profitieren (BT-Drs 19/27632, 51). Sie bezieht sich auf den Bruttobetrag der Vergütung einschließlich Abschlagszahlungen, Kostenerstattungen sowie etwaiger USt.

 

Rn. 43

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Die Freigrenze kann mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn ein beschränkt stpfl Gläubiger Vergütungen von verschiedenen Schuldnern erhält. Übersteigen die Vergütungszahlungen durch einen Schuldner die Grenze von EUR 5 000 im Kj, ist dieser verpflichtet, den Steuerabzug sowohl für die überschießenden Beträge als auch für die innerhalb der Kleinbetragsgrenze liegenden Beträge vorzunehmen.

Unklar ist allerdings, ob in diesen Fällen die Freistellung für die gesamten im Kj bereits gezahlten Vergütungen entfällt und diese rückwirkend dem Steuerabzug zu unterwerfen sind (so Holthaus, IStR 2021, 383, 387; Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50c EStG Rz 27, November 2021) oder ob sich dies nur auf die konkret die Kleinbetragsgrenze übersteigende Vergütung bezieht (vergleichbar zur früheren Handhabung im Rahmen des Kontrollmeldeverfahrens, bei der allerdings im Sinne einer Freibetragsregelung lediglich überschießende Beträge dem Steuerabzug zu unterwerfen waren – Berechnungsbeispiele BMF vom 20.05.2009, BStBl I 2009, 645 Tz III.6).

Unseres Erachtens sprechen sowohl der Gesetzeswortlaut als auch die gesetzgeberische Intention, den inländischen Vergütungsschuldner administrativ zu entlasten, für Letzteres (glA Loschelder in Schmidt § 50c EStG Rz 12, 41. Aufl 2022), zumal auch eine rückwirkende Inhaftnahme des Steuerschuldners für innerhalb der Freigrenze liegende Beträge nicht in Frage kommen sollte, da er bis zum Erreichen der Freigrenze rechtmäßig handelt (Frotscher in Frotscher/Geurts, § 50c EStG Rz 27, November 2021; zweifelnd auch Gosch in Kirchhof, § 50c EStG Rz 21, 21. Aufl 2022).

 

Rn. 44

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Verfahrenstechnisch ist die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 50c Abs 2 S 1 Nr 2 EStG weder von einem Antrag noch von einer Zustimmung des BZSt abhängig. Der Schuldner kann selbständig entscheiden, ob er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der vereinfachten Freistellung Gebrauch machen will. Die Pflicht zur Abgabe von Steueranmeldungen bleibt davon unberührt (§ 50c Abs 2 S 2 EStG). Dadurch stehen dem BZSt ausreichend Daten zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Freistellung zur Verfügung, so dass auch auf jährliche Kontrollmeldungen (§ 50d Abs 5 S 4 EStG aF) verzichtet werden kann (BT-Drs 19/27632, 51).

 

Rn. 45

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

vorläufig frei

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