Rn. 95

Stand: EL 65 – ET: 02/2005

Erwirbt ein Miterbe die Miteigentumsanteile des/der Miterben entgeltlich hinzu, sind die erworbenen Grundstücks-(bruch-)teile mit den anteiligen AK anzusetzen. Eine Mischung des qm-Wertes nach dem doppelten Ausgangsbetrag für die im Erbwege o in vorweggenommener Erbfolge unmittelbar erworbenen Grundstücksteile mit dem Kaufpreis für die vom Miterben gekauften Grundstücksteile ist nicht zulässig (BFH v 08.08.1985, BStBl II 1986, 6). Vielmehr sind für beide wieder in einer Hand vereinigten Teile (dem nunmehrigen Grundstück) getrennte (gespaltene) Buchwerte fortzuführen; für die im Erbgang unmittelbar übergegangenen Grundstücksbruchteile die – anteiligen – Werte nach § 55 Abs 1 – 3 EStG u für die entgeltlich erworbenen Anteile die tatsächlichen AK. Wegen der Folgerungen, die sich in einem derartigen Fall bezüglich der Verlustausschlussklausel des § 55 Abs 6 EStG ergeben s Rn 104.

 

Beispiel:

Die Landwirte A u B sind zu jeweils 50 vH Inhaber eines forstw Betriebs. Der Grund u Boden ist nach § 55 Abs 1 u 2 EStG mit 1,02 EUR/qm, bei einer Gesamtfläche von 200 ha also mit 2 040 000 EUR bewertet worden. B scheidet aus der Gesellschaft aus u veräußert seinen Anteil an A, der für den Grund u Boden 0,35 EUR/qm bezahlt.

B erzielt aus der Veräußerung des Grund u Bodens einen Verlust von insgesamt 670 000 EUR, der nach § 55 Abs 6 EStG nicht zu berücksichtigen ist.

A hat neben seinem bisherigen Anteil am Grund u Boden (1 020 000 EUR) die tatsächlichen AK von 350 000 EUR zu aktivieren. Das jeweilige Grundstück setzt sich somit aus 2 Buchwerten zusammen. Die Bildung eines Mischwertes ist unzulässig. Hinsichtlich des anteiligen Buchwerts von 1 020 000 EUR hat A bei künftigen Flächenveräußerungen weiterhin § 55 Abs 6 EStG zu beachten.

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