Rn. 352

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 7 Abs 4 S 1 Nr 2 EStG unterscheidet zwischen zwei Gebäudearten:

 
Fertigstellung nach dem 31.12.1924
("neuere Gebäude")
Fertigstellung vor dem 01.01.1925
("ältere Gebäude")
AfA-Satz: 2 % pa AfA-Satz: 2,5 % pa
Abschreibungszeitraum daher: 50 Jahre Abschreibungszeitraum daher: 40 Jahre
Rechtsgrundlage: § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG Rechtsgrundlage: § 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b EStG

Entstehungsgeschichte: Die Unterscheidung zwischen älteren und neueren Gebäuden sowie der Schnittpunkt 01.01.1925 erklärt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift: § 7 Abs 4 EStG wurde ab 01.01.1965 in Kraft gesetzt; § 7 Abs 4 S 1 EStG unterschied Gebäude, die mindestens 40 Jahre alt waren, und jüngere Gebäude. Für die mindestens 40 Jahre alten Gebäude wurde die 40-jährige Nutzungsdauer, für die jüngeren Gebäude die 50-jährige Nutzungsdauer festgelegt. Eine ausreichende Erklärung dafür, warum noch heute zwei unterschiedliche AfA-Sätze anzuwenden sind, auch wenn die ursprünglich bei 40 Jahren liegende Zeitgrenze sich inzwischen auf über 75 Jahre verschoben hat, gibt es jedoch nicht.

Verfassungsrecht: Der Gesetzgeber hat bedauerlicherweise diese Unterscheidung auch nie mehr überprüft. Auch wenn man sie rechtspolitisch kritisieren kann, verfassungswidrig dürfte sie nicht sein. Es dürfte auf jeden Fall ein sachlicher Differenzierungsgrund sein, ältere Gebäude schneller abzuschreiben als jüngere. Dass der Gesetzgeber dabei den 01.01.1925 als Scheideweg für die unterschiedlichen AfA-Sätze heranzieht, liegt mE iR seines Gestaltungsspielraums.

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