Rn. 237
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Zu beachten ist, dass bei der Abgrenzung zwischen "beweglichen" und "unbeweglichen" WG des AV Steuer- und Zivilrecht nicht unbedingt gleichlaufen:
(1) | Betriebsvorrichtungen (§ 68 Abs 2 Nr 2 BewG, zum Begriff s Rn 70) können
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(2) | Zubehör ist
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(3) | Außenanlagen sind
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