Rn. 49
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
§ 7a Abs 4 EStG betrifft Sonderabschreibungen. Werden bei WG diese tatsächlich in Anspruch genommen, ist daneben auch noch die "normale" AfA vorzunehmen, allerdings nur (BFH I R 83/05, BFH/NV 2006, 1740) in linearer Form nach § 7 Abs 1, 4 EStG. Somit sind abzuschreiben:
- Gebäude und gleichgestellte WG (§ 7 Abs 5a EStG) nach § 7 Abs 4 EStG (s zB § 7b Abs 1 S 1 EStG). S dazu OFD Ffm, Vfg v 16.03.2001, DStR 2001, 1704 zu § 3 S 2 Nr 3 FördG,
- sonstige WG nach § 7 Abs 1 EStG.
Rn. 50
Stand: EL 154 – ET: 11/2021
Im Umkehrschluss folgt daraus:
- Eine Sonderabschreibung wird aber nicht dadurch ausgeschlossen, dass für das betreffende WG in früheren Wj degressiv abgeschrieben wurde, da § 7a Abs 4 EStG nur die gleichzeitige (dh in ein und demselben VZ) Inanspruchnahme von Sonderabschreibung und degressiver AfA ausschließt (BFH BStBl II 2006, 799; offengelassen von BFH IX R 12/13, BStBl II 2014, 563).
- Ausnahmsweise erlaubt aber § 7g Abs 5 EStG die degressive AfA nach § 7 Abs 2 EStG ("neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7... Abs 2").
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